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§ 5 - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)
V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Belegpflicht
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Alle Buchungen müssen belegt sein; bei Eröffnungs- und Abschlußbuchungen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Es ist sicherzustellen, daß eine nochmalige Verwendung von Belegen ausgeschlossen ist.
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Zitierungen von § 5 SVRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SVRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVRV Anwendungsbereich (vom 01.01.2016)
... kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/557/a7130.htm