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§ 6 - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)
V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Belege für Einzahlungen, Auszahlungen und Buchungen ohne Zahlungsvorgang
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen bestehen aus
- 1.
- der Zahlungsanordnung (Annahme- oder Auszahlungsanordnung),
- 2.
- den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen,
- 3.
- der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.
(2) Belege für Buchungen, denen kein Zahlungsvorgang zugrunde liegt, bestehen aus
- 1.
- der Buchungsanordnung,
- 2.
- den sonstigen die Buchung begründenden Unterlagen.
(3) Belege im Sinne der Absätze 1 und 2 können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein.
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Zitierungen von § 6 SVRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SVRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVRV Anwendungsbereich (vom 01.01.2016)
... kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/557/a7131.htm