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§ 8 - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)

V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Quittung



(1) Über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quittung mit Durchschrift auszustellen. Auf die Durchschrift kann bei maschinell erstellten Quittungen dann verzichtet werden, wenn im gleichen Arbeitsgang eine Buchung erfolgt. Für Einzahlungen, die mittels Scheck erfolgen, wird eine Quittung nur auf Verlangen des Einzahlers ausgestellt. Weitere Ausnahmen von Satz 1 können in der Kassenordnung unter dort näher zu regelnden Voraussetzungen zugelassen werden.

(2) Über jede Auszahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quittung zu verlangen.

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Zitierungen von § 8 SVRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SVRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVRV Anwendungsbereich (vom 01.01.2016)
... kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 ...