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§ 11 - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)

V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Aktivierung und Bewertung



(1) Geldanlagen, Beteiligungen, Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 800 Euro übersteigen, sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 kann für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 250 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, im Jahr der Anschaffung ein Sammelposten gebildet werden. 2Satz 1 ist für alle in einem Geschäftsjahr angeschafften Gegenstände der beweglichen Einrichtung einheitlich anzuwenden. 3Ein einmal gewähltes Verfahren muss in den folgenden Geschäftsjahren beibehalten werden. 4Das Verfahren kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden. 5Nähere Einzelheiten sind in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu regeln.

(2) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung sind, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu aktivieren.

(2a) Selbsterstellte und selbst genutzte Software kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften mit den Herstellungskosten aktiviert werden.

(3) Gebäude, technische Anlagen, Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie Gegenstände der beweglichen Einrichtung sind nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften jährlich linear abzuschreiben.

(4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen, aktivierten Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft erheblich gemindert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen.

(5) 1Technische Anlagen im Sinne der Absätze 1 bis 4 sind alle im Bauwerk eingebauten, daran angeschlossenen oder damit fest verbundenen technischen Anlagen oder Anlagenteile. 2Hierzu zählen auch technische Anlagen auf dem Grundstück einschließlich der Ver- und Entsorgung des Bauwerks.

(6) Gewinne oder Verluste aus Preis- und Kursänderungen sind erst beim Verkauf als außerordentlicher Aufwand oder Ertrag in Ansatz zu bringen.





 

Frühere Fassungen von § 11 SVRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 27.11.2018 BGBl. I S. 2023
aktuell vorher 27.01.2015Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 19.01.2015 BGBl. I S. 21
aktuell vorher 22.03.2012Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 13.03.2012 BGBl. I S. 487
aktuell vorher 22.07.2010Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 15.07.2010 BGBl. I S. 939
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2046
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SVRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SVRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVRV Anwendungsbereich (vom 01.01.2016)
... kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 ...
§ 16 SVRV Bestandsverzeichnisse (vom 01.01.2020)
... Über Grundstücke, Gebäude sowie technische Anlagen nach § 11 Abs. 5 und Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die Eigentum des Versicherungsträgers sind, ... (2) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, für die nach § 11 Absatz 1a ein Sammelposten gebildet werden kann, sowie für Gegenstände der beweglichen ...
§ 20 SVRV Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung (vom 07.12.2022)
... Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen ( § 11 ) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft ... Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten ... dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. Die Differenz ist abweichend von § 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. Gleiches gilt, wenn am ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 15.07.2010 BGBl. I S. 939
Artikel 1 3. SVRVÄndV
... (BGBl. I S. 2046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § ...

Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 951
Artikel 1 1. SVRVÄndV
... Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (1) § 11 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gegenstände der ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 13.03.2012 BGBl. I S. 487
Artikel 1 5. SVRVÄndV
...  11 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 19.01.2015 BGBl. I S. 21
Artikel 1 6. SVRVÄndV
... für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen." 2. In § 11 werden die Absätze 3 und 4 durch die folgenden Absätze 2a bis 4 ersetzt:  ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2023
Artikel 1 7. SVRVÄndV
... im Wege IT-gestützter Verfahren zu erteilen." 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „410 Euro" ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2046
Artikel 1 2. SVRVÄndV
... geändert: 1. § 7 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Für ... „(2) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, für die nach § 11 Absatz 1a ein Sammelposten zu bilden ist, sowie für Gegenstände der beweglichen ...