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§ 16 - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)
V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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§ 16 Bestandsverzeichnisse
(1) Über Grundstücke, Gebäude sowie technische Anlagen nach § 11 Abs. 5 und Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die Eigentum des Versicherungsträgers sind, ist ein Verzeichnis zu führen. Sind die in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände vom Versicherungsträger geleast, gemietet oder gepachtet worden, ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen.
(2) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, für die nach § 11 Absatz 1a ein Sammelposten gebildet werden kann, sowie für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 250 Euro nicht überschreiten, kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung V. v. 27. November 2018 BGBl. I S. 2023 m.W.v. 1. Januar 2020
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Frühere Fassungen von § 16 SVRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 27.11.2018 BGBl. I S. 2023 |
aktuell vorher | 22.07.2010 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15.07.2010 BGBl. I S. 939 |
aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2046 |
aktuell | vor 01.01.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 SVRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SVRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVRV Anwendungsbereich (vom 01.01.2016)
... kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 ...
§ 21 SVRV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; § 16 Abs. 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 15.07.2010 BGBl. I S. 939
Artikel 1 3. SVRVÄndV
... nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden." 2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „zu bilden ist" ...
Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 951
Artikel 1 1. SVRVÄndV
... mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind. (2) § 16 Absatz 2 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2023
Artikel 1 7. SVRVÄndV
... die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt. 3. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2046
Artikel 1 2. SVRVÄndV
... durch Entnahmen oder Wertminderungen nicht beeinflusst." 3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für Gegenstände der beweglichen ...
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