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§ 16 - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)

V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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§ 16 Bestandsverzeichnisse



(1) Über Grundstücke, Gebäude sowie technische Anlagen nach § 11 Abs. 5 und Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die Eigentum des Versicherungsträgers sind, ist ein Verzeichnis zu führen. Sind die in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände vom Versicherungsträger geleast, gemietet oder gepachtet worden, ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen.

(2) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, für die nach § 11 Absatz 1a ein Sammelposten gebildet werden kann, sowie für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 250 Euro nicht überschreiten, kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden.



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Frühere Fassungen von § 16 SVRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 27.11.2018 BGBl. I S. 2023
aktuell vorher 22.07.2010Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 15.07.2010 BGBl. I S. 939
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2046
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 SVRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SVRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVRV Anwendungsbereich (vom 01.01.2016)
... kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 ...
§ 21 SVRV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; § 16 Abs. 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 15.07.2010 BGBl. I S. 939
Artikel 1 3. SVRVÄndV
... nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden." 2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „zu bilden ist" ...

Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 951
Artikel 1 1. SVRVÄndV
... mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren sind. (2) § 16 Absatz 2 ist bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2023
Artikel 1 7. SVRVÄndV
... die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt. 3. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „150 Euro" durch die Angabe „250 Euro" ersetzt.  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2046
Artikel 1 2. SVRVÄndV
... durch Entnahmen oder Wertminderungen nicht beeinflusst." 3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für Gegenstände der beweglichen ...