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§ 20 - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)
V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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§ 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung
(1) 1Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen (§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden. 2Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu regeln.
(2) 1Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. 2Die Differenz ist abweichend von § 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. 3Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung V. v. 1. Dezember 2022 BGBl. I S. 2132 m.W.v. 7. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 20 SVRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2022 | Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 01.12.2022 BGBl. I S. 2132 |
aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 27.04.2009 BGBl. I S. 951 |
aktuell | vor 01.01.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 SVRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 SVRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVRV Anwendungsbereich (vom 01.01.2016)
... kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Artikel 1 8. SVRVÄndV
... 2020 (BGBl. I S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. ...
Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 951
Artikel 1 1. SVRVÄndV
... Dritten ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen." 3. § 20 Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Nach § 20 wird folgender ... 3. § 20 Absatz 4 wird aufgehoben. 4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Übergangsvorschriften ...
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