§ 21 - Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (SVRV)

V. v. 15.07.1999 BGBl. I S. 1627; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2132
Geltung ab 24.07.1999; FNA: 860-4-1-14 Sozialgesetzbuch
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§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; § 16 Abs. 1 Satz 2 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 3. August 1981 (BGBl. I S. 809) tritt am Tage der Verkündung außer Kraft.



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