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Änderung § 1 SVRV vom 01.01.2010
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§ 1 SVRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 1 SVRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 16 Abs. 6 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie gilt ferner nach § 281 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung. | |
(Text alte Fassung) (2) Ist der Bund Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sind die §§ 2 bis 17, 19 und 20 auf die Ausführungsbehörden nach § 115 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Für Unfallversicherungsträger nach § 114 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, deren Rechnungsführung auf die einer Gebietskörperschaft abgestellt ist, und für Feuerwehr-Unfallkassen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 zulassen. | (Text neue Fassung) (2) Für Unfallversicherungsträger nach § 114 Abs. 1 Nummer 4, 5 und 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, deren Rechnungsführung auf die einer Gebietskörperschaft abgestellt ist, und für Feuerwehr-Unfallkassen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 zulassen. |
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