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Synopse aller Änderungen der SVRV am 01.01.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2010 durch Artikel 1 der 1. SVRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SVRV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SVRV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | SVRV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 951 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie gilt ferner nach § 281 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung. | |
(Text alte Fassung) (2) Ist der Bund Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sind die §§ 2 bis 17, 19 und 20 auf die Ausführungsbehörden nach § 115 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Für Unfallversicherungsträger nach § 114 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, deren Rechnungsführung auf die einer Gebietskörperschaft abgestellt ist, und für Feuerwehr-Unfallkassen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 zulassen. | (Text neue Fassung) (2) Für Unfallversicherungsträger nach § 114 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, deren Rechnungsführung auf die einer Gebietskörperschaft abgestellt ist, und für Feuerwehr-Unfallkassen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 zulassen. |
§ 20 Ausnahmeregelungen zur Aktivierung und Bewertung | |
(1) 1 Die gesonderte Aktivierung und Bewertung technischer Anlagen (§ 11) ist erstmals für solche Anlagen vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 1999 angeschafft werden. 2 Nähere Einzelheiten sind in den Kontenrahmen zu regeln. (2) Anteile von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an einem Wohnungsbau-Unternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft sind nach einem auf dem Ertragswert berechneten Gesamtwert zu bewerten. (3) Beteiligungen von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung an Gemeinschaftseinrichtungen sind jährlich in dem Umfang abzuschreiben, wie sie von den Einrichtungen abgeschrieben werden. | |
(4) Für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 11 Abs. 1, 3 und 4 insoweit nicht, als es sich um Gegenstände der beweglichen Einrichtung handelt. | (4) (aufgehoben) |
(5) 1 Die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen können abweichend von § 11 Abs. 1 Wertpapiere zum Rückkaufwert aktivieren, wenn dieser dauerhaft unter den Anschaffungskosten liegt. 2 Die Differenz ist abweichend von § 11 Abs. 6 als außerordentlicher Verlust in Ansatz zu bringen. 3 Gleiches gilt, wenn am Jahresende der Kurswert der Wertpapiere unter den Anschaffungskosten liegt. |
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