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Änderung § 18 SVRV vom 14.12.2010

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§ 18 SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 18 SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 19 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Rechnungslegung


(1) Für jedes Geschäftsjahr sind die Bücher abzuschließen.

(2) In der Jahresrechnung (§§ 27 bis 30 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977, BGBl. I S. 3147) ist nach der Gliederung des geltenden Kontenrahmens Rechnung zu legen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung beizufügen.


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