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Änderung § 19 SVRV vom 01.01.2009

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§ 19 SVRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 19 SVRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 951
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 19


(Text alte Fassung)

Soweit sich der Versicherungsträger bei der Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zulässigerweise eines Dritten bedient, kann er mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch die damit notwendigerweise verbundenen Aufgaben des Rechnungswesens durch diesen Dritten wahrnehmen lassen. Der Versicherungsträger ist für die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten verantwortlich und hat die Einhaltung dieser Verordnung mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfrechte der Aufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten.

(Text neue Fassung)

Soweit sich der Versicherungsträger bei der Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zulässigerweise eines Dritten bedient, kann er auch die damit notwendigerweise verbundenen Aufgaben des Rechnungswesens durch diesen Dritten wahrnehmen lassen. Der Versicherungsträger ist für die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten verantwortlich und hat die Einhaltung dieser Verordnung mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Prüfrechte der Aufsichtsbehörde und anderer Stellen erstrecken sich auch auf die Einhaltung dieser Verordnung durch den Dritten. Die Wahrnehmung der in Satz 1 genannten Aufgaben durch einen Dritten ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)