Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 Barwert-Verordnung vom 01.06.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. BarwertVÄndV am 1. Juni 2006 und Änderungshistorie der BarwertV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V v 03.05.2006 BGBl. I 1144
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Barwert einer nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung


(1) Der Barwert einer Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung, deren Wert nur bis zum Leistungsbeginn in gleicher Weise steigt wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, wird ermittelt, indem der Jahresbetrag der nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auszugleichenden Versorgung mit dem Kapitalisierungsfaktor vervielfacht wird, der sich aus den anliegenden Tabellen 4 bis 6 ergibt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Ist eine Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 4 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 4 um 3,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu erhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 4 um 3 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.

(Text neue Fassung)

(2) Ist eine Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 4 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 4 um 4 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ergebenden Werte, zu erhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 4 um 3,5 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.

(3) Ist nur eine Altersversorgung zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 5 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 5 um 6,5 vom Hundert zu erhöhen. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 5 um 6 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert, zu kürzen.

vorherige Änderung

(4) Ist nur eine Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 6 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 6 um 10 vom Hundert zu kürzen. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 6 um 9,5 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert, zu erhöhen. Der erhöhte Wert darf bei Tabelle 6 jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe. Bei einer steigenden Anwartschaft richtet sich der Jahresbetrag der auszugleichenden Rente nach der Versorgung, die sich ohne Berücksichtigung der Dynamik bei Eintritt der verminderter Erwerbsfähigkeit im Höchstalter ergäbe.



(4) Ist nur eine Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zugesagt oder besteht aus sonstigen Gründen hierauf eine Anwartschaft, so ist die Tabelle 6 anzuwenden. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 6 um 10,5 vom Hundert zu kürzen. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der Vollendung des 65. Lebensjahrs liegt, sind die Werte der Tabelle 6 um 10 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert, zu erhöhen. Der erhöhte Wert darf bei Tabelle 6 jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe. Bei einer steigenden Anwartschaft richtet sich der Jahresbetrag der auszugleichenden Rente nach der Versorgung, die sich ohne Berücksichtigung der Dynamik bei Eintritt der verminderter Erwerbsfähigkeit im Höchstalter ergäbe.