§ 21 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung | § 21 n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung | |
(Text alte Fassung) (1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. 2 Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. |
(2) 1 Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. 2 § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt. | |
(3) 1 Die Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht kann sein Vertreter unterzeichnen; der Bundesminister der Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter übertragen. 2 Im übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten. | (3) 1 Abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. 2 Im übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten. |