§ 21 - Wehrbeschwerdeordnung (WBO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.2009 BGBl. I S. 81; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 24.11.1972; FNA: 52-1 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung


§ 21 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. 2Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) 1Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. 2§ 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 146 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) 1Abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. 2Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) G. v. 17. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 424 m.W.v. 1. April 2025

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Frühere Fassungen von § 21 Wehrbeschwerdeordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2025Artikel 3 Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
vom 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
aktuell vorher 01.02.2009Bekanntmachung der Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung
vom 22.01.2009 BGBl. I S. 81
aktuell vorher 01.02.2009Artikel 5 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 01.02.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 Wehrbeschwerdeordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 WBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 WBO Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr (vom 26.07.2012)
... die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 ...
§ 22a WBO Rechtsbeschwerde (vom 01.08.2021)
... lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 12 BwRefBeglG Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
... die Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 ...

Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Artikel 3 3. WehrDiszNOG Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
... 1 und 2 sowie § 146 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend." 3. In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 142" durch die Angabe „§ 146" ersetzt.  ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 5 WehrRÄndG 2008 Wehrbeschwerdeordnung
... Komma sowie die Angabe „§ 141 Abs. 1 und 2" eingefügt. 17. § 21 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... hat oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt. § 21 Abs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet ...


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