§ 21 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung | § 21 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung | |
(1) 1 Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. 2 Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. 2 § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. 2 § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 146 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt. |
(3) 1 Abweichend von § 17 Abs. 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. 2 Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten. |