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Änderung § 1 Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 01.04.2012
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 45 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ehrenamtliche Betätigung | |
(Text alte Fassung) (1) Ehrenamtlich im Sinne des § 119 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die | (Text neue Fassung) (1) Ehrenamtlich im Sinne des § 138 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die |
1. unentgeltlich ausgeübt wird, 2. dem Gemeinwohl dient und 3. bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern. (2) Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 154 Euro im Monat nicht übersteigt. Neben einer nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung 154 Euro im Monat nicht übersteigt. |
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