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Erster Teil - Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG k.a.Abk.)
Artikel 39 G. v. 23.06.1993 BGBl. I S. 944, 986; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-20 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-20 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Erster Teil Allgemeine Grundsätze
§ 1 Zweck der Altschuldenhilfen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Den in diesem Gesetz bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermietern mit Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes, insbesondere zur Verbesserung der Kredit- und Investitionsfähigkeit, auf Antrag Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) gewährt. Damit werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Privatisierung und Bildung individuellen Wohneigentums für Mieter verbessert.
§ 2 Antragberechtigte
§ 2 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Antragberechtigte sind:
- 1.
- Kommunale Wohnungsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, auf die die Wohnzwecken dienenden Grundstücke und das sonstige Wohnungsvermögen, die auf Grund des Einigungsvertrages und der zu seinem Vollzug erlassenen Gesetze auf die Gemeinden übergegangen sind, mit den zugehörigen Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 übertragen worden sind oder bei denen ihre Übertragung mit Sicherheit erwartet werden kann;
- 2.
- Kommunen, soweit oder solange eine Übertragung ihrer Wohnzwecken dienenden Grundstücke und des sonstigen Wohnungsvermögens auf Wohnungsunternehmen, insbesondere wegen geringen Umfangs dieses Vermögens, betriebswirtschaftlich nicht vertretbar oder eine vollständige oder teilweise Übertragung, insbesondere wegen ausstehender Vermögenszuordnung und Sachenrechtsbereinigung, rechtlich noch nicht möglich ist;
- 3.
- Wohnungsgenossenschaften;
- 4.
- private Vermieter von Wohnraum, die die Verfügungsbefugnis über die Wohnung haben. Für Wohnungsbestände im Eigentum der Treuhandanstalt und ihrer Unternehmen sowie der Nachfolgeunternehmen der früheren landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften einschließlich der ab 1. Juli 1990 bereits veräußerten Wohnungen werden Altschuldenhilfen (§§ 4 und 7) nicht gewährt.
(2) Soweit ein Antragsteller Leistungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat, ist eine Rückforderung des Schuldanerkenntnisses entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ausgeschlossen.
§ 3 Altverbindlichkeiten
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Altverbindlichkeiten sind die Verpflichtungen der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Wohnungsunternehmen und privaten Vermieter aus Krediten für Wohnungen, deren höchstzulässiger Mietzins sich aus § 11 Abs. 2 und 3 des Miethöhegesetzes in der bis zum 10. Juni 1995 geltenden Fassung ergibt und bei denen die Kredite
- 1.
- bis zum 30. Juni 1990 auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für Wohnzwecke im Rahmen des volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungsbaus sowie zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gewährt worden sind oder
- 2.
- von Wohnungsunternehmen zur Finanzierung der vor dem 3. Oktober 1990 begonnenen Mietwohnungsbauvorhaben nach dem 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aufgenommen worden sind.
(2) Zu den Altverbindlichkeiten gehören auch die den Wohnungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1993 gestundeten Zinsen und Bürgschaftsgebühren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5584/b15002.htm