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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2023 aufgehoben
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§ 3 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3
(1) Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten die Verbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch für diätetische Lebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige Aussagen verwendet werden.
(2) Zulässig ist bei
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen der Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Folgeerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die Aussage "Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfallerkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärztlichen Verordnung"; sofern sie zur Heilung geeignet sind, können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeichnet werden,
- 3.
- a)
- Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell- oder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Aminosäure- und Elektrolytgehalt entsprechend angepasst sind,
- b)
- Lebensmitteln, die zur Behandlung von angeborenen Stoffwechselstörungen geeignet sind,
- 4.
- Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei
- a)
- Maldigestion oder Malabsorption,
- b)
- Störungen der Nahrungsaufnahme,
- c)
- chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder prä- oder postoperativer Behandlung bei Operationen des Darmes,
- d)
- chronischer Pankreatitis oder
- e)
- Gicht
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung V. v. 1. Oktober 2010 BGBl. I S. 1306 m.W.v. 9. Oktober 2010
Frühere Fassungen von § 3 Diätverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.10.2010 | Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom 01.10.2010 BGBl. I S. 1306 |
aktuell vorher | 01.12.2006 | Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom 15.11.2006 BGBl. I S. 2654 |
aktuell | vor 01.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Diätverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 DiätV (vom 09.10.2010)
... gehörenden besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften oder vorbehaltlich des § 3 der besondere Ernährungszweck; 2. die Besonderheiten in der qualitativen und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 13. DiätVÄndV
... Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches." 2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und ...
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306
Artikel 1 16. DiätVÄndV
... Wort „oder" gestrichen. b) Nummer 3 wird aufgehoben. 2. § 3 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c wird aufgehoben. ...
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