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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2023 aufgehoben
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§ 7b - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7b
Alle in Anlagen 2 und 9 aufgeführten Stoffe dürfen diätetischen Lebensmitteln in Art und Menge nur so zugesetzt werden, dass diese den besonderen Ernährungserfordernissen der Personengruppe entsprechen, für die sie bestimmt sind. § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bleibt unberührt. Der Hersteller oder Importeur hat auf Verlangen der in § 4a Abs. 1 genannten Behörde die wissenschaftlichen Arbeiten und Daten vorzulegen, die nach dem Stand der Wissenschaft die Eignung der zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzten Stoffe für die entsprechende Personengruppe belegen. Liegt die entsprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung vor, so genügt ein Hinweis darauf.
Text in der Fassung des Artikels 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 23. Oktober 2013 BGBl. I S. 3889 m.W.v. 31. Oktober 2013
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Frühere Fassungen von § 7b Diätverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 3 Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3889 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3263 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7b Diätverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14a DiätV
... oder diätetischen Zwecken zu Lebensmitteln die §§ 7, 7a und 7b beachtet worden sind. (2) Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur ...
§ 26 DiätV (vom 09.06.2021)
... wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7a oder § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Stoff verwendet oder zusetzt, 2. a) (aufgehoben) b) (aufgehoben) ...
Anlage 9 DiätV (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 7b, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3) (vom 07.03.2014)
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
Artikel 3 3. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV Änderung der Diätverordnung
... (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7b wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... aufgehoben. 2. In Anlage 9 wird in der Überschrift nach der Angabe „§ 7b " die Angabe „Abs. 1 und 2" ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
Artikel 1 15. DiätVÄndV
... im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3" eingefügt. 3. In § 7b Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe Anlage 2" durch die Angabe Anlagen 2 und ... a) Nach der Angabe zu § 7 Abs. 1 Nr. 2," wird die Angabe § 7b Abs. 1 und 2," eingefügt. b) In der Liste 1. Vitamine" werden ...
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