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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2023 aufgehoben
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§ 11 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 11
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wer jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, herstellen will, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt.
(2) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und wenn der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zu richtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung, notwendig sind.
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Zitierungen von § 11 Diätverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11a DiätV (vom 01.12.2006)
... Die in § 11 Abs. 1 genannten Lebensmittel dürfen in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht ...
§ 26 DiätV (vom 09.06.2021)
... Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 herstellt oder 4. Lebensmittel ohne den nach a) (weggefallen) ...
Zitat in folgenden Normen
1. DV Niederlassungsfreiheit EWG
V. v. 14.05.1971 BGBl. I S. 677; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 21.05.1976 BGBl. I S. 1249
§ 4 1. NLFreihDV
... eines Mitgliedstaates der EWG ist, für die Herstellung von jodiertem Speisesalz (§ 11 Abs. 2 der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963, Bundesgesetzbl. I ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5588/a76534.htm