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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2023 aufgehoben
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§ 24 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 24
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei diätetischen Lebensmitteln für Natriumempfindliche ist bei Verwendung von kaliumhaltigem Kochsalzersatz anzugeben:
- 1.
- der Gehalt an Kalium in Milligramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels,
- 2.
- der Warnhinweis "bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden".
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Zitierungen von § 24 Diätverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 DiätV (vom 09.06.2021)
... 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle, 2. die Angaben nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 ... die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, den §§ 18 und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich ...
§ 26 DiätV (vom 09.06.2021)
... d oder Nr. 3 Buchstabe a h) § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder i) § 24 Nr. 2 vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5588/a76559.htm