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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2023 aufgehoben
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§ 28 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 28
(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne von § 14b Abs. 6, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in den Verkehr gebracht werden.
(3) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.
(4) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die dieser Verordnung in der bis zum 8. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 9. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist können die nicht dieser Verordnung entsprechenden diätetischen Lebensmittel für Diabetiker bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum abverkauft werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung V. v. 1. Oktober 2010 BGBl. I S. 1306 m.W.v. 9. Oktober 2010
Frühere Fassungen von § 28 Diätverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.10.2010 | Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom 01.10.2010 BGBl. I S. 1306 |
aktuell vorher | 15.02.2008 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 30.01.2008 BGBl. I S. 132 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3263 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28 Diätverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
Artikel 1 15. DiätVÄndV
... Buchstabe c" ersetzt. 11. Nach § 27 wird folgender neuer § 28 eingefügt: § 28 (1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in ... 11. Nach § 27 wird folgender neuer § 28 eingefügt: § 28 (1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden ...
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306
Artikel 1 16. DiätVÄndV
... a und b sowie Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c werden aufgehoben. 11. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Diätetische Lebensmittel ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Artikel 5 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Diätverordnung
... b) In Satz 3 wird die Angabe und 3" gestrichen. 2. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 ...
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