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Anlage 15 - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 15 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen



1.
Nährwertbezogene Angaben

Nährwertbezogene Angabe Voraussetzung für die nährwertbezogene Angabe
1.1Nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene
Kohlenhydrat.
1.2LactosefreiDer Lactosegehalt beträgt höchstens 2,5 mg/
100 kJ (10 mg/100 kcal).
1.3Zusatz von langkettigen, mehrfach ungesät-
tigten Fettsäuren oder eine gleichwertige
nährwertbezogene Angabe in Bezug auf den
Zusatz von Docosahexaensäure
Der Gehalt an Docosahexaensäure beträgt min-
destens 0,2 % des Gesamtfettsäuregehalts.
1.4Nährwertbezogene Angabe bezüglich des
Zusatzes der folgenden optionalen Zutaten:
 
1.4.1TaurinFreiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für
die bestimmungsgemäße besondere Verwendung
durch Säuglinge angemessen ist und den Bedin-
gungen in Anlage 10 entspricht.
1.4.2Fructo-Oligosaccharide und Galacto-
Oligosaccharide
1.4.3Nukleotide


2.
Gesundheitsbezogene Angaben (einschließlich Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken)

Gesundheitsbezogene Angabe Voraussetzung für die gesundheitsbezogene Angabe
2.1 Verringerung des Risikos von Allergien auf
Milchproteine. In dieser gesundheitsbezogenen
Angabe können Begriffe verwendet werden, die
sich auf reduzierten Allergen- oder reduzierten
Antigengehalt beziehen.
a) Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften
müssen objektive und wissenschaftlich nach-
gewiesene Daten vorliegen.
b) Die Säuglingsanfangsnahrung muss den in An-
lage 10 Nummer 2.2 aufgeführten Bestimmun-
gen genügen, die Menge der Immunreaktionen
hervorrufenden Proteine muss mit allgemein
akzeptierten Messmethoden nachgewiesen
werden und darf höchstens 1 % der Stickstoff
enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung aus-
machen.
c) Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass
Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus
denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch
sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn,
dass in allgemein anerkannten klinischen Tests
der Nachweis der Verträglichkeit der Säuglings-
anfangsnahrung in mehr als 90 % (Vertrauens-
bereich 95 %) der Fälle erbracht wurde, in
denen Säuglinge unter einer Überempfindlich-
keit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen
das Hydrolysat hergestellt ist.
d) Die oral verabreichte Säuglingsanfangsnahrung
sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die
intakten Proteine, aus denen die Säuglingsan-
fangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen."




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Frühere Fassungen von Anlage 15 Diätverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
vom 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
aktuellvor 01.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 15 Diätverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 15 DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a DiätV (vom 07.03.2014)
... oder zur Darstellung von Zubereitungsmethoden, b) andere als die in Anlage 15 verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben oder c) die Angaben nach ... nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben oder c) die Angaben nach Anlage 15 , wenn das Erzeugnis nicht die dort für die Verwendung dieser Angaben festgelegten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 13. DiätVÄndV
...  4. den Begriff „adaptiert" verwendet, wenn das Erzeugnis die in Anlage 15 für diesen Begriff festgelegten Anforderungen nicht erfüllt. (2) ... die 1. andere die Zusammensetzung betreffende Werbeaussagen als die in Anlage 15 aufgeführten Aussagen verwendet; ausgenommen sind zutreffende und wissenschaftlich ... und wissenschaftlich hinreichend gesicherte Sachinformationen; 2. die in Anlage 15 genannten Werbeaussagen verwendet, wenn das Erzeugnis die dort festgelegten Anforderungen nicht ... die Angabe „nur für bilanzierte Diäten" eingefügt. 17. Anlage 15 wird wie folgt geändert: a) In der Klammer zum Bezug der Anlage werden nach der ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
Artikel 1 15. DiätVÄndV
... oder zur Darstellung von Zubereitungsmethoden, b) andere als die in Anlage 15 verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben oder c) die Angaben nach ... nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben oder c) die Angaben nach Anlage 15 , wenn das Erzeugnis nicht die dort für die Verwendung dieser Angaben festgelegten ... = 0,239 kcal." 17. Die Anlagen 13 und 14 werden aufgehoben. 18. Anlage 15 wird wie folgt gefasst: „Anlage 15 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c) ...