Tools:
Update via:
Änderung § 28 Diätverordnung vom 15.02.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 Diätverordnung, alle Änderungen durch Artikel 5 16. DiätVÄndV am 15. Februar 2008 und Änderungshistorie der DiätVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 28 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung | § 28 n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28 | |
(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne von § 14b Abs. 6, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in den Verkehr gebracht werden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden. (4) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die dieser Verordnung in der bis zum 8. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 9. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist können die nicht dieser Verordnung entsprechenden diätetischen Lebensmittel für Diabetiker bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum abverkauft werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5588/al0-11397.htm