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Änderung Anlage 24 Diätverordnung vom 01.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 24 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
Anlage 24 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 24 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 24 (zu § 14c Abs. 3) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein


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1. Proteingehalt

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25


mindestens | höchstens

0,44 g/100 kJ
(1,86 g/100 kcal) | 0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


2. Proteinquelle

Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:

a) 63 % Casein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 % und

b) 37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.

3. Proteinverarbeitung

Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)