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Synopse aller Änderungen der Diätverordnung am 01.01.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 1 der 15. DiätVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DiätV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:

a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder

b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder

c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,

2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und

3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Beikost:

Lebensmittel außer Milch, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder entsprechen und die zur Ernährung von Säuglingen während der Entwöhnungsperiode und zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.

2. Getreidebeikost:

Beikost aus

a) einfachen Getreideerzeugnissen, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,

b) Getreideerzeugnissen mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen,

c) Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden, oder

d) Zwiebacken oder Keksen, die entweder als solche oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung Erzeugnisse, die als Ersatz für eine ganze Tagesration oder als Ersatz für eine oder mehrere Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration bestimmt sind und einen begrenzten Energiegehalt und eine besondere Zusammensetzung aufweisen.

(4a) Im Sinne dieser Verordnung sind diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) Erzeugnisse, die auf besondere Weise verarbeitet oder formuliert und für die diätetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen der ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder ihrer Metaboliten oder der Ernährung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf, für deren diätetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ernährung, andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung oder eine Kombination aus beidem nicht ausreichen. Bilanzierte Diäten werden unterteilt in

1. vollständige bilanzierte Diäten

a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder

b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,

die bei Verwendung nach den Anweisungen des Herstellers die einzige Nahrungsquelle für Personen, für die sie bestimmt sind, darstellen können und

2. ergänzende bilanzierte Diäten

a) mit einer Nährstoff-Standardformulierung oder

b) mit einer für bestimmte Beschwerden spezifischen oder für eine bestimmte Krankheit oder Störung angepassten Nährstoffformulierung,

die sich nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle eignen.

(5) Diätetisches Lebensmittel ist auch Kochsalzersatz.

(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Säuglinge:

Kinder unter zwölf Monaten;

2. Kleinkinder:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Kinder zwischen ein und drei Jahren;

(Text neue Fassung)

Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;

3. Säuglingsanfangsnahrung:

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Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Personengruppe entsprechen;



Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen während der ersten Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungserfordernissen dieser Säuglinge bis zur Einführung angemessener Beikost entsprechen;

4. Folgenahrung:

vorherige Änderung nächste Änderung

Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost dieser Personengruppe ausmachen.



Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von Säuglingen ab Einführung einer angemessenen Beikost bestimmt sind und den größten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreicheren Kost für diese Säuglinge darstellen.

(7) Zusatzstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(8) Für 'nährwertbezogene Angabe', 'gesundheitsbezogene Angabe' und 'Angabe bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos' im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 12 S. 3).

§ 4a


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer eine bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4a oder ein diätetisches Lebensmittel, das nicht zu einer der in Anlage 8 aufgeführten Gruppen von diätetischen Lebensmitteln gehört, als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.



(1) Wer eine bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4a, eine Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3 oder ein diätetisches Lebensmittel, das nicht zu einer der in Anlage 8 aufgeführten Gruppen von diätetischen Lebensmitteln gehört, als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.

(2) Wurde das diätetische Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.

(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.

(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit prüft, ob das diätetische Lebensmittel, das nicht zu einer in Anlage 8 aufgeführten Gruppe von diätetischen Lebensmitteln gehört, den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht und unterrichtet die in Absatz 3 genannten Behörden über das Prüfergebnis.

(5) Soweit dies für die Prüfung nach Absatz 4 erforderlich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom Hersteller oder Einführer die Vorlage der wissenschaftlichen Arbeiten und Daten verlangen, aus denen sich ergibt, dass das angemeldete Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht. Sind die betreffenden Arbeiten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung.

(6) Hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit festgestellt, dass das angezeigte Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 nicht entspricht, so kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als diätetisches Lebensmittel vorläufig untersagen oder mit Auflagen versehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7b


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Alle in Anlage 2 aufgeführten Stoffe dürfen diätetischen Lebensmitteln in Art und Menge nur so zugesetzt werden, dass diese den besonderen Ernährungserfordernissen der Personengruppe entsprechen, für die sie bestimmt sind. § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bleibt unberührt. Der Hersteller oder Importeur hat auf Verlangen der in § 4a Abs. 1 genannten Behörde die wissenschaftlichen Arbeiten und Daten vorzulegen, die nach dem Stand der Wissenschaft die Eignung der zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzten Stoffe für die entsprechende Personengruppe belegen. Liegt die entsprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung vor, so genügt ein Hinweis darauf.

(2) Die in Anlage 2 genannten Stoffe müssen den in der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. Für Stoffe der Anlage 2, die nicht in der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführt sind, gelten die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Reinheitsanforderungen.



(1) Alle in Anlagen 2 und 9 aufgeführten Stoffe dürfen diätetischen Lebensmitteln in Art und Menge nur so zugesetzt werden, dass diese den besonderen Ernährungserfordernissen der Personengruppe entsprechen, für die sie bestimmt sind. § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bleibt unberührt. Der Hersteller oder Importeur hat auf Verlangen der in § 4a Abs. 1 genannten Behörde die wissenschaftlichen Arbeiten und Daten vorzulegen, die nach dem Stand der Wissenschaft die Eignung der zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzten Stoffe für die entsprechende Personengruppe belegen. Liegt die entsprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung vor, so genügt ein Hinweis darauf.

(2) Die in Anlagen 2 und 9 genannten Stoffe müssen den in der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. Für Stoffe der Anlagen 2 und 9, die nicht in der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführt sind, gelten die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erreichbaren Reinheitsanforderungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14c


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen.

(2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen von Zutaten und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht. Für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch und die in Anlage 13 festgelegten Werte für die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein zugrunde zu legen.

(3)
Folgenahrung darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 11 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht. Für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 13 festgelegten Werte für die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein sowie die in Anlage 14 festgelegten Werte für den Mineralstoffgehalt der Kuhmilch zugrunde zu legen.

(4) Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung dürfen nur so gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, dass für die Bereitung des verzehrfertigen Lebensmittels allenfalls der Zusatz von Wasser erforderlich ist.



(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
zu ihrer Herstellung keine anderen als die in Anlage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindungen unter Beachtung der dort festgesetzten Einschränkungen verwendet worden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen, und

2. für die Zubereitung des verzehrfertigen Lebensmittels allenfalls der Zusatz von Wasser erforderlich ist.

(2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmäßig ferner, vorbehaltlich des Absatzes 3, nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine anderen als die in Anlage 10 Nr. 2 bestimmten Proteinquellen sowie ferner nur solche Zutaten verwendet worden sind, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, und

2.
sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen von Zutaten und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht; für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch zugrunde zu legen.

Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile
und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind.

(3) Sofern die Säuglingsanfangsnahrung nach Absatz 2 aus den

1. in
Anlage 10 Nr. 2.1 definierten Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) oder

2. den in Anlage 10 Nr. 2.2 definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal)

hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Eignung
für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachgewiesen ist, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind. Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen den in Anlage 24 festgelegten Spezifikationen entsprechen.

(4)
Folgenahrung darf gewerbsmäßig ferner nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine anderen als die in Anlage 11 Nr. 2 bestimmten Proteinquellen sowie ferner nur solche Zutaten verwendet worden sind, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen, die älter als sechs Monate sind, durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, und

2.
sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 11 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht; für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch zugrunde zu legen.

Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nachgewiesen durch eine systematische Auswertung der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile
und in Bezug auf Sicherheitserwägungen sowie gegebenenfalls durch entsprechende Studien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt worden sind.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 
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§ 14e Einschränkungen der Werbung




§ 14e


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(1) Es ist verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die

1. nicht die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Erzeugnisse vermittelt;

2. darauf gerichtet ist, vom Stillen abzuhalten;

3. die Begriffe „humanisiert', „maternisiert' oder gleichsinnige Begriffe verwendet;

4. den Begriff „adaptiert' verwendet, wenn das Erzeugnis die in Anlage 15 für diesen Begriff festgelegten Anforderungen nicht erfüllt.

(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die

1. andere die Zusammensetzung betreffende Werbeaussagen als die in Anlage 15 aufgeführten Aussagen verwendet; ausgenommen sind zutreffende und wissenschaftlich hinreichend gesicherte Sachinformationen;

2. die in Anlage 15 genannten Werbeaussagen verwendet, wenn das Erzeugnis die dort festgelegten Anforderungen nicht erfüllt;

3. in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint;

4. andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist;

5. Kinderbilder oder andere Bilder, ausgenommen Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Illustration der Zubereitung, enthält oder durch einen bestimmten Wortlaut den Gebrauch des Erzeugnisses idealisiert;

6. nicht einen deutlich sichtbaren und als „wichtig' bezeichneten Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens enthält mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden;

7. die Verbraucher durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt.




(aufgehoben)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 
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§ 14f Materialien und Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken




§ 14f


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(1) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Auskünfte gibt über:

1. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens;

2. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens;

3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen;

4. die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen;

5. erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der industriell hergestellten oder zu Hause zubereiteten Säuglingsanfangsnahrung.

(2) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 1 Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangsnahrung geeigneter Lebensmittel, durch unangemessene Ernährungsmethoden und durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung gibt.

(3) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 1 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.

(4) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an die Verteilung richten sich nach Landesrecht.




(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22a


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(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung

a)
als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Säuglingsanfangsnahrung', und wenn der Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, mit der Verkehrsbezeichnung 'Säuglingsmilchnahrung',

b)
als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Folgenahrung', und wenn der Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, mit der Verkehrsbezeichnung 'Folgemilch'

nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1
in den Verkehr gebracht werden.

(2) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung

1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses,

2. a) bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
eine Anleitung zur richtigen Zubereitung des Erzeugnisses und

b)
eine Warnung vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen einer unangemessenen Zubereitung,

3. bei nicht mit Eisen angereicherter Säuglingsanfangsnahrung
den warnenden Hinweis, dass der gesamte Eisenbedarf bei Verabreichung des Erzeugnisses an Säuglinge, die älter als vier Monate sind, aus anderen zusätzlichen Quellen gedeckt werden muss,

4.
bei Folgenahrung die warnenden Hinweise, dass sich das Erzeugnis nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens vier Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten vier Lebensmonate zu verwenden ist,



(1) Diätetische Lebensmittel, die als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Säuglingsanfangsnahrung' in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Säuglingsmilchnahrung' in den Verkehr gebracht werden. Diätetische Lebensmittel, die als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Folgenahrung' in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung 'Folgemilch' in den Verkehr gebracht werden.

(2) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung

1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

a)
die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses,

b)
eine Anleitung zur richtigen Zubereitung und Entsorgung des Erzeugnisses,

c)
eine Anleitung zur richtigen Lagerung,

d) eine
Warnung vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen einer unangemessenen Zubereitung und Lagerung,

e) die Angabe des in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückten physiologischen Brennwerts, des Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen und

f) die Angabe der durchschnittlichen Menge aller in
den Anlagen 10 und 11 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls der Menge an Cholin, Inositol und Carnitin je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen,

2. bei Säuglingsanfangsnahrung,

a)
die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden, und

b) ein deutlich sichtbarer und
als 'wichtig' bezeichneter Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens in Verbindung mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden,

3.
bei Folgenahrung

a) den
warnenden Hinweis, dass sich das Erzeugnis nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate zu verwenden ist, und

b) die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost allgemein oder in Ausnahmefällen bereits in den ersten sechs Monaten zu beginnen, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel oder anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen und unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsanforderungen des einzelnen Säuglings getroffen werden soll,


enthält.

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(3) Säuglingsanfangsnahrung darf ferner nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung

1. die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden,

2. ein deutlich sichtbarer und als 'wichtig' bezeichneter Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens in Verbindung mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, Ernährung, des Arzneimittelwesens oder der Säuglings- und Kinderpflege zu verwenden,

angebracht ist.

(4)
Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung

1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen,

2. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
die durchschnittliche Menge aller in den Anlagen 10 und 11 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls die Menge an Cholin, Inositol, Carnitin und Taurin je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen

angebracht ist.

(5) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung

1. die
Begriffe 'humanisiert', 'maternisiert' oder gleichsinnige Begriffe,

2. die Aussagen nach Anlage 15, wenn das Erzeugnis nicht die dort für die Verwendung dieser Aussagen festgelegten Anforderungen erfüllt,

3.
Angaben, die vom Stillen abhalten,

4.
bei Säuglingsanfangsnahrung Abbildungen von Säuglingen oder den Gebrauch des Erzeugnisses idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute außer Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Darstellung von Zubereitungsmethoden,

5. a) bei Folgenahrung Angaben über
die in Anlage 16 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, wenn diese Gehalte nicht mindestens bei 15 Prozent der dort genannten Referenzwerte liegen, und

b) diese
Angaben nicht als prozentualer Anteil bezogen auf 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses erfolgen,



(3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung

1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

a)
die Begriffe 'humanisiert', 'maternisiert', 'adaptiert' oder gleichsinnige Begriffe,

b)
Angaben, die vom Stillen abhalten,

2.
bei Säuglingsanfangsnahrung

a)
Abbildungen von Säuglingen oder den Gebrauch des Erzeugnisses idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute außer Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Darstellung von Zubereitungsmethoden,

b) andere als
die in Anlage 15 verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben oder

c) die
Angaben nach Anlage 15, wenn das Erzeugnis nicht die dort für die Verwendung dieser Angaben festgelegten Anforderungen erfüllt,

enthalten sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) Sofern bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anlage 16 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe enthalten sind, müssen diese Angaben als prozentualer Anteil an den in Anlage 16 genannten Referenzwerten, bezogen auf 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses, erfolgen.

§ 25


(1) Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, müssen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 4 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle,



1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle,

2. die Angaben nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten,

3. die Angaben nach § 18, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung

angebracht werden. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und den Sätzen 2 bis 4 sowie Abs. 4 können in einer der Fertigpackung beigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an gut sichtbarer Stelle hierauf hingewiesen wird.

(3) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, den §§ 18 und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(4) Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genügen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 und 19 Abs. 1. Hinsichtlich der Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25a (neu)




§ 25a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Für die Werbung gilt § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 1 und 2 entsprechend.

(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die

1. in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint,

2. andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist, oder

3. die Verbraucher durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt.

(3) Geschriebenes oder audiovisuelles Material über die Ernährung von Säuglingen, das sich an schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern zu Informations- und Ausbildungszwecken richtet und mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Auskünfte gibt über

1. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens,

2. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortsetzung des Stillens,

3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzlichen Flaschennahrung auf das Stillen,

4. die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stillen, rückgängig zu machen,

5. erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung der Säuglingsanfangsnahrung.

(4) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 3 Informationen über die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangsnahrung geeigneten Lebensmitteln, durch unangemessene Ernährungsmethoden und durch unsachgemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung gibt.

(5) Es ist verboten, Material im Sinne des Absatzes 3 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet werden, mit denen die Verwendung von Säuglingsanfangsnahrung idealisiert wird.

(6) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, kostenlos Gegenstände zu Informations- und Ausbildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung dienen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegenstände auf Wunsch über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen abgegeben werden. In diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforderungen an die Verteilung richten sich nach Landesrecht.

§ 26


(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7a oder § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Stoff verwendet oder zusetzt,

2. a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die den in § 12 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

b) entgegen § 12 Abs. 3 Mahlzeiten, Brot oder Bier als diätetische Lebensmittel für Diabetiker,

c) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche,

d) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

e) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung,

f) entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten,

vorherige Änderung nächste Änderung

g) entgegen § 14c Abs. 1 bis 4 Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung oder

h)
entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5 Beikost



g) entgegen § 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Säuglingsanfangsnahrung,

h) entgegen § 14c Abs. 1 oder 4 Satz 1
Folgenahrung oder

i)
entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5 Beikost

gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt,

3. Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, dass sie für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

3a. entgegen § 14 Abs. 3 ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder

4. entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. eine Anzeige nach § 4a Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Abs. 6 zuwiderhandelt,

3. jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 herstellt oder

4. Lebensmittel ohne den nach

a) (weggefallen)

b) § 20 Abs. 3,

c) § 20a Satz 1,

d) (weggefallen)

e) § 21a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 2,

f) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,

vorherige Änderung nächste Änderung

g) § 22a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 oder 4,



g) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 3 Buchstabe a

h) § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder

i) § 24 Nr. 2

vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 6 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen oder anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 18 Satz 1 oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.

(5) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Werbung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs unzulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet,

2. a) entgegen § 2 Abs. 4 dort bezeichnete alkoholische Getränke als diätetische Lebensmittel oder mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem Zusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb der dort angegebenen Mindestmengen,

c) (weggefallen)

d) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der dort genannten Kennzeichnung,

e) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 3 oder § 14b Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 25, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

f) entgegen § 21 Abs. 2 bilanzierte Diäten ohne die vorgeschriebenen Angaben in den Verkehr bringt,

g) entgegen § 21a Abs. 1, 2 oder 6 Nr. 2 oder Abs. 7 Satz 1 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung oder

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h) entgegen § 22a Abs. 1, 3 oder 5 ein diätetisches Lebensmittel



h) entgegen § 22a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Abs. 3 ein diätetisches Lebensmittel

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

3. entgegen § 21a Abs. 7 Satz 2 Werbung betreibt.

(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 14e Werbung betreibt,

2. entgegen § 14f Abs. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt,

3. entgegen




1. entgegen

a) § 19 Abs. 1,

b) § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4,

c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4 oder



d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, e oder f oder

e) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2

ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

vorherige Änderung nächste Änderung

4. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder § 14a Abs. 3 ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.



2. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 25a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Werbung betreibt,

4. entgegen § 25a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt.

(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 3 oder § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28


vorherige Änderung nächste Änderung

(weggefallen)



(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne von § 14b Abs. 6, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in den Verkehr gebracht werden.


Anlage 6 (zu § 14b) Mindest- und Höchstmengen an Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis





|
Säuglinge |
Andere als Säuglinge

Mindest-
menge
bezogen
auf 100 kJ | Höchst-
menge
bezogen
auf 100 kJ | Mindest-
menge
bezogen
auf 100 kcal | Höchst-
menge
bezogen
auf 100 kcal | Mindest-
menge
bezogen
auf 100 kJ | Höchst-
menge
bezogen
auf 100 kJ | Mindest-
menge
bezogen
auf 100 kcal | Höchst-
menge
bezogen
auf 100 kcal

Vitamine | | | | | | | |

Vitamin A (µg RE) | 14 | 43 | 60 | 180 | 8,4 | 43 | 35 | 180

Vitamin D (µg) | 0,25 | 0,75 | 1 | 3 | 0,12 | 0,65/
0,75 1) | 0,5 | 2,5/3 1)

Vitamin K (µg) | 1 | 5 | 4 | 20 | 0,85 | 5 | 3,5 | 20

Vitamin C (mg) | 1,9 | 6 | 8 | 25 | 0,54 | 5,25 | 2,25 | 22

Thiamin (mg) | 0,01 | 0,075 | 0,04 | 0,3 | 0,015 | 0,12 | 0,06 | 0,5

Riboflavin (mg) | 0,014 | 0,1 | 0,06 | 0,45 | 0,02 | 0,12 | 0,08 | 0,5

Vitamin B6 (mg) | 0,009 | 0,075 | 0,035 | 0,3 | 0,02 | 0,12 | 0,08 | 0,5

Niacin (mg NE) | 0,2 | 0,75 | 0,8 | 3 | 0,22 | 0,75 | 0,9 | 3

Folsäure (µg) | 1 | 6 | 4 | 25 | 2,5 | 12,5 | 10 | 50

Vitamin B12 (µg) | 0,025 | 0,12 | 0,1 | 0,5 | 0,017 | 0,17 | 0,07 | 0,7

Pantothensäure (mg) | 0,07 | 0,5 | 0,3 | 2 | 0,035 | 0,35 | 0,15 | 1,5

Biotin (µg) | 0,4 | 5 | 1,5 | 20 | 0,18 | 1,8 | 0,75 | 7,5

Vitamin E (mg α-TE) | 0,5/g
mehrfach
ungesät-
tigter Fett-
säuren,
ausge-
drückt als
Linolsäure,
nicht we-
niger als
0,1 mg
pro 100
verwert-
bare kJ | 0,75 | 0,5/g
mehrfach
ungesät-
tigter Fett-
säuren,
ausge-
drückt als
Linolsäure,
nicht we-
niger als
0,5 mg
pro 100
verwert-
bare kcal | 3 | 0,5/g
mehrfach
ungesät-
tigter Fett-
säuren,
ausge-
drückt als
Linolsäure,
nicht we-
niger als
0,1 mg
pro 100
verwert-
bare kJ | 0,75 | 0,5/g
mehrfach
ungesät-
tigter Fett-
säuren,
ausge-
drückt als
Linolsäure,
nicht we-
niger als
0,5 mg
pro 100
verwert-
bare kcal | 3

Mineralstoffe | | | | | | | |

Natrium (mg) | 5 | 14 | 20 | 60 | 7,2 | 42 | 30 | 175

Chlorid (mg) | 12 | 29 | 50 | 125 | 7,2 | 42 | 30 | 175

Kalium (mg) | 15 | 35 | 60 | 145 | 19 | 70 | 80 | 295

Calcium (mg) | 12 | 60 | 50 | 250 | 8,4/12 1) | 42/60 1) | 35/50 1) | 175/250 1)

Phosphor (mg) | 6 2) | 22 2) | 25 2) | 90 2) | 7,2 | 19 | 30 | 80

Magnesium (mg) | 1,2 | 3,6 | 5 | 15 | 1,8 | 6 | 7,5 | 25

Eisen (mg) | 0,12 | 0,5 | 0,5 | 2 | 0,12 | 0,5 | 0,5 | 2

Zink (mg) | 0,12 | 0,6 | 0,5 | 2,4 | 0,12 | 0,36 | 0,5 | 1,5

Kupfer (µg) | 4,8 | 29 | 20 | 120 | 15 | 125 | 60 | 500

Jod (µg) | 1,2 | 8,4 | 5 | 35 | 1,55 | 8,4 | 6,5 | 35

Selen (µg) | 0,25 | 0,7 | 1 | 3 | 0,6 | 2,5 | 2,5 | 10

vorherige Änderung nächste Änderung

Mangan (mg) | 0,012 | 0,05 | 0,05 | 0,2 | 0,012 | 0,12 | 0,05 | 0,5



Mangan (µg) | 0,25 | 25 | 1 | 100 | 12 | 120 | 50 | 500

Chrom (µg) | | 2,5 | | 10 | 0,3 | 3,6 | 1,25 | 15

Molybdän (µg) | | 2,5 | | 10 | 0,72 | 4,3 | 3,5 | 18

Fluorid (mg) | | 0,05 | | 0,2 | | 0,05 | | 0,2


1) Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.
2) Das Calcium/Phosphorverhältnis darf nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3)




Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 7b Abs. 1 und 2, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3)




1. Vitamine

Vitamin | Vitaminverbindung | nicht zur Verwendung zugelassen bei

vorherige Änderung nächste Änderung

Vitamin A | Retinylacetat
Retinylpalmitat
Beta-Carotin
Retinol |



Vitamin A | Retinylacetat
Retinylpalmitat |

Beta-Carotin | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Retinol |

Vitamin D | Vitamin D2 (Ergocalciferol)
Vitamin D3 (Cholecalciferol) |

Vitamin B1 | Thiaminhydrochlorid
Thiaminnitrat |

Vitamin B2 | Riboflavin
Riboflavin-5'-phosphat-Natrium |

Niacin | Nicotinsäureamid
Nicotinsäure |


Vitamin B6 | Pyridoxinhydrochlorid
Pyridoxin-5'-phosphat |

Pyridoxinpalmitat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Folsäure | Folate |

Pantothensäure | Calcium-D-pantothenat
Natrium-D-pantothenat
Dexpanthenol |

Vitamin B12 | Cyanocobalamin
Hydroxocobalamin |

Biotin | D-Biotin |

Vitamin C | L-Ascorbinsäure
Natrium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat
6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure
(L-Ascorbylpalmitat)
Kaliumascorbat |

Vitamin E | D-α-Tocopherol
DL-α-Tocopherol
D-α-Tocopherylacetat
DL-α-Tocopherylacetat |

Vitamin K | Phyllochinon (Phytomenadion) |


2. Mineralstoffe

Mineralstoff | Mineralstoffverbindungen | nicht zur Verwendung zugelassen bei


Calcium (Ca) | Calciumcarbonat
Calciumchlorid
Calciumcitrat
Calciumgluconat
Calciumglycerophosphat
Calciumlactat
Calciumorthophosphat |

Calciumoxid | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Calciumhydroxid |


Magnesium (Mg) | Magnesiumcarbonat
Magnesiumchlorid |

Magnesiumlactat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung


| Magnesiumoxid
Magnesiumorthophosphat
Magnesiumsulfat
Magnesiumgluconat |

Magnesiumglycerophosphat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Magnesiumhydroxid
Magnesiumcitrat |


Eisen (Fe) | elementares Eisen | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Eisen-II-bisglycinat | Beikost

Eisen-II-carbonat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Eisen-II-citrat
Eisen-II-gluconat
Eisen-II-lactat
Eisen-II-sulfat
Eisen-II-ammoniumcitrat
Eisen-II-fumarat
Eisen-III-diphosphat |

Eisen-III-saccharat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Eisennatriumdiphosphat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Kupfer (Cu) | Kupfercitrat
Kupfergluconat
Kupfersulfat
Kupferlysinkomplex
Kupfercarbonat |


Jod (I) | Kaliumjodid
Natriumjodid
Kaliumjodat |

Natriumjodat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Zink (Zn) | Zinkacetat
Zinkchlorid
Zinklactat
Zinksulfat
Zinkcitrat
Zinkgluconat
Zinkoxid |


Mangan (Mn) | Mangan-II-carbonat
Mangan-II-chlorid
Mangan-II-citrat
Mangan-II-sulfat
Mangan-II-gluconat |

Mangan-II-glycerophosphat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung


Natrium (Na) | Natriumhydrogencarbonat
Natriumchlorid
Natriumcitrat
Natriumgluconat |

Natriumcarbonat | Beikost

vorherige Änderung nächste Änderung

Natriumlactat
Natriumorthophosphat
Natriumhydroxid
Natriumtartrat
|



Natriumlactat
Natriumorthophosphat
Natriumhydroxid |


Kalium (K) | Kaliumbicarbonat | Beikost

Kaliumcarbonat | Beikost


| Kaliumchlorid
Kaliumcitrat
Kaliumgluconat |

Kaliumglycerophosphat | Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung

Kaliumlactat |

Kaliumorthophosphat | Beikost

Kaliumhydroxid | Beikost

Selen (Se) | Natriumselenat
Natriumselenit | Beikost





3. Aminosäuren und deren Verbindungen sowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen

Stoff | nicht zur Verwendung zugelassen bei

vorherige Änderung nächste Änderung

L-Arginin und sein Hydrochlorid
L-Cystin und sein Hydrochlorid
L-Histidin und sein Hydrochlorid
L-Isoleucin und sein Hydrochlorid
L-Leucin und sein Hydrochlorid
L-Lysin und sein Hydrochlorid
L-Cystein und sein Hydrochlorid
L-Methionin
L-Phenylalanin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin
L-Carnitin und sein Hydrochlorid |



L-Arginin und sein Hydrochlorid | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

L-Cystin und sein Hydrochlorid
L-Histidin und sein Hydrochlorid
L-Isoleucin und sein Hydrochlorid
L-Leucin und sein Hydrochlorid
L-Lysin und sein Hydrochlorid
L-Cystein und sein Hydrochlorid
L-Methionin
L-Phenylalanin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin
L-Carnitin und sein Hydrochlorid |

L-Carnitin-L-Tartrat | Beikost


Taurin | Beikost

Cytidin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost

Uridin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost

Adenosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost

Guanosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost

Inosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost





4. Sonstige Stoffe

Cholin
Cholinchlorid
Cholincitrat
Cholintartrat
Inositol



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und § 22a Abs. 4 Nr. 2) Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung bei Zubereitung nach Hinweisen des Herstellers




Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Physiologischer Brennwert

mindestens | höchstens

250 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) | 315 kJ/100 ml
(75
kcal/100 ml)



Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.

1.
Brennwert


mindestens | höchstens

250 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) | 295 kJ/100 ml
(70
kcal/100 ml)


2. Eiweiß

vorherige Änderung nächste Änderung

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,38 bei Kuhmilchproteinen.
Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 bei Sojaproteinisolaten und Proteinteilhydrolysaten.


Der 'chemische Index' ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essentiellen Aminosäure des Testproteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

2.1 Anfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen

mindestens 1) | höchstens



Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden (Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).

2.1 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen


mindestens 1) | höchstens

0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) | 0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)

vorherige Änderung nächste Änderung


Bei gleichem Brennwert muss die Säuglings anfangsnahrung jede essentielle
und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 12) enthalten; bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden.

2.2 Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten

mindestens 2) | höchstens




---
1) Aus Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert
und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.

2.2 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten


mindestens 2) | höchstens

0,45 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) | 0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

---
2) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.

2.3 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen


mindestens
| höchstens

0,56 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) | 0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)

vorherige Änderung nächste Änderung


Der Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die Nettoproteinverwertung (net protein utilisation, NPU) müssen mindestens
der von Casein gleichkommen. Der Tauringehalt muss mindestens 10 µmol/100 kJ (42 µmol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt mindestens 1,8 µmol/100 kJ (7,5 µmol/100 kcal) betragen. Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein (Muttermilch gemäß Anlage 12) enthalten; bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden.

2.3 Anfangsnahrung aus Sojaprotein, allein oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen

mindestens | höchstens

0,56 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) | 0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


Bei der Herstellung dieser Säuglings anfangsnahrung dürfen nur Sojaproteinisolate verwendet werden. Der chemische Index muss mindestens 80% desjenigen des Referenzproteins (Muttermilch gemäß Anlage 13) betragen. Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung
Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 1,8 µmol/100 kJ (7,5 µmol/100 kcal) betragen.

2.4 In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3. Fett

mindestens | höchstens

1,05g /100 kJ
(4,4 g/100 kcal) | 1,5 g/100 kJ
(6,5
g/100 kcal)


3.1
Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

- Sesamöl,
- Baumwollsaatöl.

3.2
Laurinsäure

mindestens | höchstens

- | 15 % des Gesamtfettgehalts


3.3 Myristinsäure


mindestens | höchstens

- | 15
% des Gesamtfettgehalts


3.4
Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)

mindestens | höchstens




Bei
der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Der Gehalt an L-Carnitin
muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.

Zu den Nummern 2.1 bis 2.3:
Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 2: 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2: 1 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystin darf größer als 2: 1, jedoch höchstens 3: 1 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewiesen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

2.4 Aminosäuren

In
allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3. Taurin

Wenn Taurin Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/ 100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4. Cholin


mindestens | höchstens

1,7 mg /100 kJ
(7 mg/100 kcal) | 12 mg/100 kJ
(50 mg/100 kcal)


5.
Fett


mindestens | höchstens

1,05g /100 kJ
(4,4 g/100 kcal) | 1,4 g/100 kJ
(6,0
g/100 kcal)


5.1
Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:

- Sesamöl
- Baumwollsaatöl.

5.2
Laurinsäure und Myristinsäure


mindestens | höchstens

- | einzeln oder insgesamt:
20
% des Gesamtfettgehalts


5.3 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.


5.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1
% des gesamten Fettgehalts liegen.

5.5
Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)


mindestens | höchstens

70 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) | 285 mg/100 kJ
(1.200 mg/100 kcal)

vorherige Änderung nächste Änderung


3.5
Der Alpha-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis Linolsäure/Alpha-Linolensäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

3.6 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4% des gesamten Fettgehalts liegen.

3.7 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1% des gesamten Fettgehalts liegen.

3.8
Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1% und bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2% (bei Arachidonsäure höchstens 1%) betragen. Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

4. Kohlenhydrate

mindestens | höchstens

1,7 g/100 kJ
(7 g/100 kcal) | 3,4 g/100 kJ
(14 g/100 kcal)


4.1 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

- Lactose,
- Maltose,
- Saccharose,
- Malto-Dextrine,
- Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,
- vorgekochte Stärke, von Natur aus glutenfrei,
- gelatinierte Stärke, von Natur aus glutenfrei.

4.2 Lactose

mindestens | höchstens

0,85 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal) | -


Diese Bestimmung gilt
nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei denen der Anteil an Sojaprotein mehr als 50% des Gesamtproteingehalts beträgt.

4.3 Saccharose


mindestens | höchstens


- | 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts


4.4 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke





5.6
Der a-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis von Linolsäure zu a-Linolensäure muss mindestens 5: 1 und darf höchstens 15: 1 betragen.

5.7
Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

-
bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und
-
bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20: 4 n-6))

betragen.

Der
Gehalt an Eicosapentaensäure (20: 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22: 6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22: 6 n-3) darf
nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

6. Phospholipide


Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.


7. Inositol



mindestens | höchstens

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 mg /100 kJ
(4 mg/100 kcal) | 10 mg/100 kJ
(40 mg/100 kcal)


8. Kohlenhydate


mindestens | höchstens

2,2 g/100 kJ
(9 g/100 kcal) | 3,4 g/100 kJ
(14 g/100 kcal)


8.1 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:

- Lactose,
- Maltose,
- Saccharose,
- Glucose,
- Maltodextrine,
- Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,
- vorgekochte Stärke, von Natur aus glutenfrei,
- gelatinierte Stärke, von Natur aus glutenfrei.

8.2 Lactose


mindestens | höchstens

1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal) | -


Die Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.

8.3 Saccharose

Saccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden.

Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts nicht übersteigen.

8.4 Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

8.5 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke


mindestens | höchstens

- | 2 g/100 ml und 30 %
des Gesamtkohlenhydratgehalts

vorherige Änderung nächste Änderung


5.
Mineralstoffe

5.1 Anfangsnahrung
aus Kuhmilchproteinen


| je 100 kJ
mindestens
| je 100 kJ
höchstens | je 100
kcal
mindestens | je 100 kcal
höchstens





9. Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide

Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.

Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 2 Buchstabe a verwendet werden.

10.
Mineralstoffe

10.1 Säuglingsanfangsnahrung
aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten


| je 100 kJ | je 100 kcal

mindestens | höchstens | mindestens | höchstens

Natrium (mg) | 5 | 14 | 20 | 60

vorherige Änderung nächste Änderung

Kalium (mg) | 15 | 35 | 60 | 145

Chlorid
(mg) | 12 | 29 | 50 | 125

Calcium (mg) | 12 | - | 50 | -



Kalium (mg) | 15 | 38 | 60 | 160

Chlor
(mg) | 12 | 38 | 50 | 160

Calcium (mg) | 12 | 33 | 50 | 140

Phosphor (mg) | 6 | 22 | 25 | 90

Magnesium (mg) | 1,2 | 3,6 | 5 | 15

vorherige Änderung nächste Änderung

Eisen (mg) 1) | 0,12 | 0,36 | 0,5 | 1,5



Eisen (mg) | 0,07 | 0,3 | 0,3 | 1,3

Zink (mg) | 0,12 | 0,36 | 0,5 | 1,5

vorherige Änderung nächste Änderung

Kupfer (µg) | 4,8 | 19 | 20 | 80

Jod (µg) | 1,2 | - | 5 | -

Selen (µg) 2) | - | 0,7 | - | 3

Das Calcium/Phosphorverhältnis beträgt mindestens 1,2 und höchstens 2,0.
---
1) Die Grenzwerte gelten für mit Eisen angereicherte Säuglingsanfangsnahrung.
2) Die Grenzwerte gelten für Nahrung mit Selenzusatz.



5.2 Anfangsnahrung
aus Sojaproteinen, allein oder als Mischung mit Kuhmilchproteinen Es gelten alle Anforderungen aus Ziffer 5.1 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Zink, die wie folgt lauten:


| je 100 kJ
mindestens
| je 100 kJ
höchstens | je 100
kcal
mindestens | je 100 kcal
höchstens


Eisen (mg) | 0,25 | 0,5 | 1 | 2

Zink
(mg) | 0,18 | 0,6 | 0,75 | 2,4



6.
Vitamine


| je 100 kJ
mindestens
| je 100 kJ
höchstens | je 100
kcal
mindestens | je 100 kcal
höchstens


Vitamin A (µg-RE)1) | 14 | 43 | 60 | 180

Vitamin D (µg)2) | 0,25 | 0,65 | 1 | 2,5

Thiamin (µg) | 10 | - | 40 |

Riboflavin (µg) | 14 | | 60 | -

Niacin (mg-NE)3) | 0,2 | - | 0,8 | -

Pantothensäure (µg) | 70 | - | 300 |

Vitamin B6 (µg) | 9 | - | 35 | -

Biotin (µg) | 0,4 | - | 1,5 | -

Folsäure (µg) | 1 | | 4 | -

Vitamin B12 (µg) | 0,025 | - | 0,1 | -

Vitamin C (mg) | 1,9 | - | 8 | -

Vitamin K (µg) | 1 | - | 4 | -

Vitamin E
(mg-α-TE)4)
| 0,5/g mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren, als
Linolsäure aus-
gedrückt,
auf
keinen Fall je-
doch
weniger als
0,1
mg/100 ver-
fügbare
kJ | | 0,5/g mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren, als
Linolsäure aus-
gedrückt,
auf
keinen Fall
jedoch weniger
als 0,5 mg/100
verfügbare kcal |


---
1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.
2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
3) NE = Niacinäquivalent; mg Niacin = mg Tryptophan/60.
4) alpha-TE = D-Alpha-tocopheroläquivalent.



7. Folgende
Nukleotide können verwendet werden:


|
Höchstwert*)


| (mg/100
kJ) | (mg/100 kcal)



Kupfer (µg) | 8,4 | 25 | 35 | 100

Jod (µg) | 2,5 | 12 | 10 | 50

Selen (µg) | 0,25 | 2,2 | 1 | 9

Mangan (µg) | 0,25 | 25 | 1 | 100

Fluor (µg) |
- | 25 | - | 100


Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Säuglingsanfangsnahrung beträgt mindestens 1: 1 und höchstens 2: 1.

10.2 Säuglingsanfangsnahrung
aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen

Es
gelten alle Anforderungen aus Nummer 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:


| je 100 kJ | je 100 kcal

mindestens | höchstens | mindestens | höchstens

Eisen (mg) | 0,12 | 0,5 | 0,45 | 2

Phosphor
(mg) | 7,5 | 25 | 30 | 100


11.
Vitamine


| je 100 kJ | je 100 kcal

mindestens | höchstens | mindestens | höchstens

Vitamin A (µg-RE) 1) | 14 | 43 | 60 | 180

Vitamin D (µg) 2) | 0,25 | 0,65 | 1 | 2,5

Thiamin (µg) | 14 | 72 | 60 | 300

Riboflavin (µg) | 19 | 95 | 80 | 400

Niacin (µg) 3) | 72 | 375 | 300 | 1.500

Pantothensäure (µg) | 95 | 475 | 400 | 2.000

Vitamin B6 (µg) | 9 | 42 | 35 | 175

Biotin (µg) | 0,4 | 1,8 | 1,5 | 7,5

Folsäure (µg) | 2,5 | 12 | 10 | 50

Vitamin B12 (µg) | 0,025 | 0,12 | 0,1 | 0,5

Vitamin C (mg) | 2,5 | 7,5 | 10 | 30

Vitamin K (µg) | 1 | 6 | 4 | 25

Vitamin E (mg a-TE) 4) | 0,5/g mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren, als
Linolsäure ausge-
drückt, korrigiert
um die Zahl der
Doppelbin-
dungen 5),
auf
keinen Fall
jedoch
weniger
als 0,1
mg/100
verfügbare
kJ | 1,2 | 0,5/g mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren, als
Linolsäure ausge-
drückt, korrigiert
um die Zahl der
Doppelbin-
dungen 5),
auf
keinen Fall
jedoch weniger
als 0,5 mg/100
verfügbare kcal | 5


---
1) RE = Retinoläquivalent, alle trans.
2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
3) Vorgebildetes Niacin.
4) a-TE
= d-a-Tocopheroläquivalent.
5) 0,5
mg a-TE/1g Linolsäure (18: 2 n-6); 0,75 mg a-TE/1g a-Linolensäure (18: 3 n-3); 1,0 mg a-TE/1g Arachidonsäure (20: 4 n-6); 1,25 mg a-TE/1g Eicosapentaensäure (20: 5 n-3); 1,5 mg a-TE/1g Docosahexaensäure (22: 6 n-3).

12. Nukleotide


Folgende
Nukleotide können verwendet werden:


| Höchstwert 1)

(mg/100
kJ) | (mg/100 kcal)

Cytidin-5'-monophosphat | 0,60 | 2,50

Uridin-5'-monophosphat | 0,42 | 1,75

Adenosin-5'-monophosphat | 0,36 | 1,50

Guanosin-5'-monophosphat | 0,12 | 0,50

Inosin-5'-monophosphat | 0,24 | 1,00

vorherige Änderung nächste Änderung


---
*)
Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.




---
1)
Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 11 (zu § 14c Abs. 3 und § 22a Abs. 4 Nr. 2) Zusammensetzung von Folgenahrung bei der Zubereitung nach Hinweisen des Herstellers




Anlage 11 (zu § 14c Abs. 4 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers


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1. Physiologischer Brennwert



Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.

1.
Brennwert


mindestens | höchstens

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250 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) | 335 kJ/100 ml
(80
kcal/100 ml)



250 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) | 295 kJ/100 ml
(70
kcal/100 ml)


2. Eiweiß

vorherige Änderung nächste Änderung

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,38 bei Kuhmilchproteinen.
Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 bei Sojaproteinisolaten.




Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden (Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).

2.1 Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen



mindestens | höchstens

vorherige Änderung nächste Änderung

0,56 g/100 kJ
(2,25
g/100 kcal) | 1 g/100 kJ
(4,5
g/100 kcal)


Der chemische Index der enthaltenen Proteine muss mindestens 80% desjenigen des Referenzproteins (Casein oder Muttermilch gemäß Anlage 13) betragen. Der 'chemische Index' ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essentiellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäuren des Referenzproteins. Bei Folgenahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und allein oder als Mischung mit Kuhmilchproteinen vorliegt, sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden. Zur Verbesserung des Nährwerts der verwendeten Proteine können der
Folgenahrung Aminosäuren in den notwendigen Mengen zugesetzt werden. Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie Muttermilch gemäß Anlage 12.

3. Fett




0,45 g/100 kJ
(1,8
g/100 kcal) | 0,8 g/100 kJ
(3,5
g/100 kcal)


2.2
Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten


mindestens | höchstens

vorherige Änderung nächste Änderung

0,8g /100 kJ
(3,3
g/100 kcal) | 1,5 g/100 kJ
(6,5
g/100 kcal)


3.1 Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:

- Sesamöl,
- Baumwollsaatöl.

3.2 Laurinsäure




0,56 g/100 kJ
(2,25
g/100 kcal) | 0,8 g/100 kJ
(3,5
g/100 kcal)


2.3 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen



mindestens | höchstens

vorherige Änderung nächste Änderung

- | 15 % des Gesamtfettgehalts


3.3 Myristinsäure




0,56 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal)
| 0,8 g/100 kJ
(3,5 g/100 kcal)


Bei der Herstellung dieser Fertignahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.

Zu Nummer 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin nicht größer als 3: 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2: 1 ist.

2.4 Aminosäuren

In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung
des Nährwerts der Proteine und nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3. Taurin


Wenn Taurin Folgenahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.

4. Fett



mindestens | höchstens

vorherige Änderung nächste Änderung

- | 15 % des Gesamtfettgehalts


3.4 Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)




0,96g /100 kJ
(4,0 g/100 kcal)
| 1,4 g/100 kJ
(6,0 g/100 kcal)



4.1 Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:

- Sesamöl
- Baumwollsaatöl.

4.2 Laurinsäure und Myristinsäure



mindestens | höchstens

vorherige Änderung nächste Änderung

70 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal)
|


Dieser Mindestwert gilt nur für Folgemilch mit Pflanzenölzusatz.

3.5
Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4% des gesamten Fettgehalts liegen.

3.6
Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1% des gesamten Fettgehalts liegen.

4. Kohlenhydrate




- | Einzeln oder insgesamt:
20 % des Gesamtfettgehalts



4.3
Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.

4.4
Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.

4.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)



mindestens | höchstens

vorherige Änderung nächste Änderung

1,7 g/100 kJ
(7 g/100
kcal) | 3,4 g/100 kJ
(14 g/100
kcal)


4.1 Die Verwendung
von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

4.2 Lactose




70 mg/100 kJ
(300 mg/100
kcal) | 285 mg/100 kJ
(1.200 mg/100
kcal)


4.6 Der a-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis
von Linolsäure zu a-Linolensäure muss mindestens 5: 1 und darf höchstens 15: 1 betragen.

4.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt

- bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und
- bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchstens 1 % (20: 4 n-6))

betragen.

Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20: 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22: 6 n-3) sein.

Der Gehalt an Docosahexaensäure (22: 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.

5. Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf nicht höher als 2g/l sein.

6. Kohlenhydrate



mindestens | höchstens

vorherige Änderung nächste Änderung

0,45 g/100 kJ
(1,8
g/100 kcal) | -


Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil
von Sojaproteinisolaten mehr als 50% des Gesamtproteingehalts beträgt.

4.3 Saccharose, Fructose, Honig




2,2 g/100 kJ
(9
g/100 kcal) | 3,4 g/100 kJ
(14 g/100 kcal)



6.1 Die Verwendung
von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

6.2 Lactose



mindestens | höchstens

vorherige Änderung nächste Änderung

- | einzeln oder insgesamt 20 %
des Gesamtkohlenhydratgehalts


5. Mineralstoffe

5.1 Eisen, Jod


| je 100
kJ
mindestens
| je 100 kJ
höchstens | je 100 kcal
mindestens | je 100 kcal
höchstens

Eisen (mg) | 0,25 | 0,5 | 1 | 2

Jod (µg) | 1,2 |
- | 5 | -


5.2 Zink


5.2.1 Ausschließlich aus Kuhmilch hergestellte Folgenahrung




1,1 g/100 kJ
(4,5 g/100 kcal)
| -


Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, bei der der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.


6.3 Saccharose, Fructose, Honig



mindestens | höchstens

vorherige Änderung nächste Änderung

0,12 mg/100 kJ
(0,5 mg/100
kcal) | -


5.2.2 Sojaproteinisolate enthaltende Folgenahrung, allein oder
mit Kuhmilch gemischt


mindestens | höchstens

0,18 mg/100 kJ
(0,75 mg/100 kcal)
| -


5.3 Sonstige Mineralstoffe


Der Gehalt entspricht mindestens den normalerweise in Kuhmilch festgestellten Werten, gegebenenfalls in demselben
Verhältnis vermindert wie der Proteingehalt der Folgenahrung im Vergleich zu dem Gehalt von Kuhmilch. Zur Orientierung ist in Anlage 14 die Standardzusammensetzung von Kuhmilch angegeben.

5.4 Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt
höchstens 2,0.

6. Vitamine



| je 100 kJ
mindestens | je 100 kJ
höchstens
| je 100 kcal
mindestens | je 100 kcal
höchstens




- | einzeln oder insgesamt 20 %
des Gesamtkohlenhydratgehalts


Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen.

6.4 Glucose

Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100
kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.

7. Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide


Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose
mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.

Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden können gemäß § 14c Abs. 4 Buchstabe a verwendet werden.


8. Mineralstoffe

8.1 Folgenahrung aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten


| je 100 kJ | je 100 kcal

mindestens | höchstens | mindestens | höchstens

Natrium (mg)
| 5 | 14 | 20 | 60

Kalium (mg) | 15 | 38 | 60 | 160


Chlor (mg) | 12 | 38 | 50 | 160


Calcium (mg) | 12 | 33 | 50 | 140

Phosphor (mg) | 6 | 22 | 25 | 90

Magnesium (mg) | 1,2 | 3,6 | 5 | 15

Eisen (mg) | 0,14 | 0,5 | 0,6 | 2

Zink (mg) | 0,12 | 0,36 | 0,5 | 1,5

Kupfer (µg) | 8,4 | 25 | 35 | 100

Jod (µg) | 2,5 | 12 | 10 | 50

Selen (µg) | 0,25 | 2,2 | 1 | 9

Mangan (µg) | 0,25 | 25 | 1 | 100

Fluor (µg) | - | 25 | - | 100


Das
Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Folgenahrung muss mindestens 1: 1 und darf höchstens 2: 1 betragen.

8.2 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen


Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phosphor, die wie folgt lauten:



| je 100 kJ | je 100 kcal

mindestens | höchstens | mindestens | höchstens

Eisen (mg) | 0,22 | 0,65 | 0,9 | 2,5

Phosphor (mg) | 7,5 | 25 | 30 | 100


9. Vitamine


|
je 100 kJ | je 100 kcal

mindestens | höchstens | mindestens | höchstens

Vitamin A (µg-RE) 1) | 14 | 43 | 60 | 180

Vitamin D (µg) 2) | 0,25 | 0,75 | 1 | 3

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Vitamin C (mg) | 1,9 | - | 8 | -

Vitamin E
(mg-a-TE) 3)
| 0,5/g mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren,
als
Linolsäure aus-
gedrückt,
auf
keinen Fall je-
doch weniger
als
0,1 mg/100 ver-
fügbare
kJ | | 0,5/g mehrfach
ungesättigte
Fettsäuren,
als
Linolsäure aus-
gedrückt,
auf
keinen Fall
jedoch weniger
als 0,5
mg/100
verfügbare kcal |


---
1) RE = all-trans-Retinoläqivalent.
2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
3) alpha-TE = D-Alpha-tocopheroläquivalent.

7. Folgende
Nukleotide können verwendet werden:


|
Höchstwert*)


| (mg/100
kJ) | (mg/100 kcal)



Thiamin (µg) | 14 | 72 | 60 | 300

Riboflavin (µg) | 19 | 95 | 80 | 400

Niacin (µg) 3) | 72 | 375 | 300 | 1.500

Pantothensäure (µg) | 95 | 475 | 400 | 2.000

Vitamin B6 (µg) | 9 | 42 | 35 | 175

Biotin (µg) | 0,4 | 1,8 | 1,5 | 7,5

Folsäure (µg) | 2,5 | 12 | 10 | 50

Vitamin B12 (µg) | 0,025 | 0,12 | 0,1 | 0,5

Vitamin
C (mg) | 2,5 | 7,5 | 10 | 30

Vitamin K (µg) | 1 | 6 | 4 | 25

Vitamin
E (mg a-TE) 4) | 0,5/g mehrfach
ungesättigte Fett-
säuren,
als Linol-
säure ausge-
drückt, korrigiert
um die Zahl der
Doppelbindun-
gen 5),
auf keinen
Fall jedoch
weniger
als
0,1 mg/100
verfügbare
kJ | 1,2 | 0,5/g mehrfach
ungesättigte Fett-
säuren,
als Linol-
säure ausge-
drückt, korrigiert
um die Zahl der
Doppelbindun-
gen 5),
auf keinen
Fall jedoch
weniger als
0,5
mg/100
verfügbare kcal | 5


---
1) RE = Retinoläquivalent, alle trans.
2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
3) Vorgebildetes Niacin.
4) a-TE
= d-a-Tocopheroläquivalent.
5) 0,5 mg a-TE/1g Linolsäure (18: 2 n-6); 0,75 mg a-TE/1g a-Linolensäure (18: 3 n-3); 1,0 mg a-TE/1g Arachidonsäure (20: 4 n-6); 1,25 mg a-TE/1g Eicosapentaensäure (20: 5 n-3); 1,5 mg a-TE/1g Docosahexaensäure (22: 6 n-3).


10.
Nukleotide

Folgende Nukleotide
können verwendet werden:


| Höchstwert 1)

(mg/100
kJ) | (mg/100 kcal)

Cytidin-5'-monophosphat | 0,60 | 2,50

Uridin-5'-monophosphat | 0,42 | 1,75

Adenosin-5'-monophosphat | 0,36 | 1,50

Guanosin-5'-monophosphat | 0,12 | 0,50

Inosin-5'-monophosphat | 0,24 | 1,00

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---
*)
Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.




---
1)
Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

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Anlage 12 (zu § 14c Abs. 2, Anlage 10 Nr. 2.2 und 2.3) Die essentiellen und halbessentiellen Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal




Anlage 12 (zu § 14c Abs. 2 und 4; Anlagen 10 und 11 jeweils Nr. 2.1, 2.2 und 2.3) Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal


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|
je 100 kJ 1) | je 100 kcal

L-Arginin
| 16 | 69

L-Cystin
| 6 | 24

L-Histidin
| 11 | 45

L-Isoleucin
| 17 | 72

L-Leucin
| 37 | 156

L-Lysin
| 29 | 122

L-Methionin
| 7 | 29

L-Phenylalanin
| 15 | 62

L-Threonin
| 19 | 80

L-Tryptophan
| 7 | 30

L-Tyrosin
| 14 | 59

L-Valin | 19 | 80





Aminosäure |
je 100 kJ 1) | je 100 kcal

Cystin
| 9 | 38

Histidin
| 10 | 40

Isoleucin
| 22 | 90

Leucin
| 40 | 166

Lysin
| 27 | 113

Methionin
| 5 | 23

Phenylalanin
| 20 | 83

Threonin
| 18 | 77

Tryptophan
| 8 | 32

Tyrosin
| 18 | 76

Valin
| 21 | 88

---
1) 1 kJ = 0,239 kcal.



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Anlage 13 (zu § 14c Abs. 2 und 3, Anlage 10 Nr. 2.3 und Anlage 11 Nr. 2) Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein




Anlage 13 (aufgehoben)


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Die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein (g/100 g Protein) ist folgendermaßen:

| Casein 1) | Muttermilch 1)

L-Arginin | 3,7 | 3,8

L-Cystin | 0,3 | 1,3

L-Histidin | 2,9 | 2,5

L-Isoleucin | 5,4 | 4,0

L-Leucin | 9,5 | 8,5

L-Lysin | 8,1 | 6,7

L-Methionin | 2,8 | 1,6

L-Phenylalanin | 5,2 | 3,4

L-Threonin | 4,7 | 4,4

L-Tryptophan | 1,6 | 1,7

L-Tyrosin | 5,8 | 3,2

L-Valin | 6,7 | 4,5

---
1) Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein. FAO Ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Artikel 375 und 383.



 
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Anlage 14 (zu § 14c Abs. 3, Anlage 11 Nr. 5.3) Mineralstoffgehalt der Kuhmilch




Anlage 14 (aufgehoben)


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Als Referenz werden folgende Mineralstoffgehalte in Kuhmilch angegeben, ausgedrückt je 100 g fettfreier Milchtrockenmasse und je g Proteine:

| je 100 g fettfreier
Milchtrockenmasse | je g Proteine

Natrium (mg) | 550 | 15

Kalium (mg) | 1.680 | 43

Chlorid (mg) | 1.050 | 28

Calcium (mg) | 1.350 | 35

Phosphor (mg) | 1.070 | 28

Magnesium (mg) | 135 | 3,5

Kupfer (µg) | 225 | 6

Jod 1) | - | -

---
1) Gehalt sehr unterschiedlich je nach Jahreszeit und Bedingungen der Viehhaltung.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 28.04.2023) 
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Anlage 15 (zu § 22a Abs. 5 Nr. 2, § 14e Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2) Anforderungen für die Verwendung bestimmter Aussagen




Anlage 15 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen


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Aussage | Anforderungen


1. Adaptiertes Protein | Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis und das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Casein beträgt mindestens 1,0.


2. Niedriger Natriumgehalt
| Der Natriumgehalt liegt unter 9 mg/100 kJ (39 mg/100 kcal) bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis.

3. Saccharosefrei
| Saccharose ist nicht enthalten.

4.
Nur Lactose enthalten | Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat.

5.
Lactosefrei | Lactose ist nicht enthalten.

6. Mit Eisen angereichert
| Eisen wurde zugesetzt.

7.
Verringerung des Risikos von Allergien auf Milchproteine. In dieser Behauptung können Begriffe verwendet werden, die sich auf reduzierten Antigen- oder reduzierten Allergengehalt beziehen. | a) Die Säuglingsanfangsnahrung muss den Bestimmungen von Anlage 10 Nr. 2.1 genügen; die Menge der Immunreaktionen hervorrufenden Proteine muss mit allgemein akzeptierten Messmethoden nachgewiesen werden und darf höchstens 1% der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen.

b)
Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in allgemein anerkannten klinischen Tests der Nachweis der Verträglichkeit der Anfangsnahrung in mehr als 90% (Vertrauensbereich 95%) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist.

c)
Die Anfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Anfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen.

d) Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Angaben vorliegen.




1. Nährwertbezogene Angaben


Nährwertbezogene Angabe
| Voraussetzung für die nährwertbezogene Angabe

1.1
| Nur Lactose enthalten | Lactose ist das einzige vorhandene
Kohlenhydrat.


1.2 |
Lactosefrei | Der Lactosegehalt beträgt höchstens 2,5 mg/
100 kJ (10 mg/100 kcal).

1.3 | Zusatz von langkettigen, mehrfach ungesät-
tigten Fettsäuren oder eine gleichwertige
nährwertbezogene Angabe in Bezug auf den
Zusatz von Docosahexaensäure | Der Gehalt an Docosahexaensäure beträgt min-
destens 0,2 % des Gesamtfettsäuregehalts.

1.4 | Nährwertbezogene Angabe bezüglich des
Zusatzes der folgenden optionalen Zutaten: |

1.4.1 | Taurin | Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für
die bestimmungsgemäße besondere Verwendung
durch Säuglinge angemessen
ist und den Bedin-
gungen in Anlage 10 entspricht.


1.4.2
| Fructo-Oligosaccharide und Galacto-
Oligosaccharide


1.4.3 | Nukleotide


2. Gesundheitsbezogene Angaben (einschließlich Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken)


Gesundheitsbezogene Angabe | Voraussetzung für die gesundheitsbezogene Angabe

2.1 |
Verringerung des Risikos von Allergien auf
Milchproteine.
In dieser gesundheitsbezogenen
Angabe
können Begriffe verwendet werden, die
sich
auf reduzierten Allergen- oder reduzierten
Antigengehalt
beziehen. | a) Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften
müssen objektive und wissenschaftlich nach-
gewiesene Daten vorliegen.

b)
Die Säuglingsanfangsnahrung muss den in An-
lage
10 Nummer 2.2 aufgeführten Bestimmun-
gen genügen,
die Menge der Immunreaktionen
hervorrufenden
Proteine muss mit allgemein
akzeptierten
Messmethoden nachgewiesen
werden
und darf höchstens 1 % der Stickstoff
enthaltenden
Stoffe der Anfangsnahrung aus-
machen.


c)
Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass
Säuglinge,
die gegen intakte Proteine, aus
denen
die Nahrung hergestellt ist, allergisch
sind,
diese nicht verzehren dürfen, es sei denn,
dass
in allgemein anerkannten klinischen Tests
der
Nachweis der Verträglichkeit der Säuglings-
anfangsnahrung
in mehr als 90 % (Vertrauens-
bereich 95 %)
der Fälle erbracht wurde, in
denen
Säuglinge unter einer Überempfindlich-
keit
gegenüber den Proteinen leiden, aus denen
das
Hydrolysat hergestellt ist.

d)
Die oral verabreichte Säuglingsanfangsnahrung
sollte
bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die
intakten
Proteine, aus denen die Säuglingsan-
fangsnahrung
hergestellt wird, hervorrufen.'

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 16 (zu § 22a Abs. 5 Nr. 5) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind




Anlage 16 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 3) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind


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Nährstoff | | Referenzwert




Nährstoff | Referenzwert

Vitamin A | (µg) | 400

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Vitamin D | (µg) | 10

Vitamin C | (mg) | 25



Vitamin D | (µg) | 7

Vitamin E | (mg TE) | 5

Vitamin K | (µg) | 12

Vitamin
C | (mg) | 45

Thiamin | (mg) | 0,5

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Riboflavin | (mg) | 0,8

Niacin-Äquivalent
| (mg) | 9



Riboflavin | (mg) | 0,7

Niacin
| (mg) | 7

Vitamin B6 | (mg) | 0,7

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Folat | (µg) | 100

Vitamin B12 | (µg) | 0,7

Calcium | (mg) | 400

Eisen | (mg) | 6

Zink | (mg) | 4

Jod | (µg) | 70

Selen | (µg) | 10

Kupfer | (mg) | 0,4



Folate | (µg) | 125

Vitamin B12 | (µg) | 0,8

Pantothensäure | (mg) | 3

Biotin | (µg) | 10

Calcium | (mg) | 550

Phosphor | (mg) | 550

Kalium | (mg) | 1.000

Natrium | (mg) |
400

Chlor | (mg) | 500

Eisen | (mg) | 8

Zink | (mg) | 5

Jod | (µg) | 80

Selen | (µg) | 20

Kupfer | (mg) | 0,5

Magnesium | (mg) | 80

Mangan | (mg) | 1,2


Anlage 20 (zu § 14d Abs. 5, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von anderer Beikost als Getreidebeikost


Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis.

1. Protein

1.1 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten, so muss

- der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 40% des Gesamtgewichts des Erzeugnisses und mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen insgesamt betragen,

- der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.

1.2 Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,

- der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 10% des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen betragen,

- der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4,2 g/100 kcal) betragen.

1.3 Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen in der Verkehrsbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht,

- der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen insgesamt mindestens 8% des Gesamtproduktgewichts und mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen betragen,

- der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen,

- der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.3a Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Verkehrsbezeichnung eines nicht süßen Erzeugnisses erwähnt ist, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, so

- muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.4 Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der Verkehrsbezeichnung nicht erwähnt, muss der Gesamtproteingehalt des Erzeugnisses aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.4a Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit bestimmt sind, gelten nicht die Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.4.

1.4b Süßspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milcherzeugnisse als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Alle anderen Süßspeisen sind von den Anforderungen in 1.1 bis 1.4 ausgenommen.

1.5 Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2. Kohlenhydrate

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektaren aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen:

- 10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft;

- 15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken;

- 20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;

- 25 g/100 g bei Desserts und Puddings;

- 5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind.

3. Fett

3.1 Für Erzeugnisse gemäß 1.1 dieser Anlage gilt:

Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der Verkehrsbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.

3.2 Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Erzeugnisses an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

4. Natrium

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4.1 Der Natriumgehalt des Fertigerzeugnisses darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) und höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Verkehrsbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/kJ (300 mg/100 kcal) betragen.



4.1 Der Natriumgehalt des Fertigerzeugnisses darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Verkehrsbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

4.2 Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, außer für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.

5. Vitamine

Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigerzeugnisses mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.

Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigerzeugnisses mindestens 25 µg RE/100 kJ (100 µg RE/100 kcal) 1) betragen. Ansonsten ist der Zusatz von Vitamin A zu anderer Beikost als Getreidebeikost nicht zulässig.

Anderer Beikost als Getreidebeikost darf Vitamin D nicht zugesetzt werden.

---
1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 24 (neu)




Anlage 24 (zu § 14c Abs. 3) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein


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1. Proteingehalt

Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25


mindestens | höchstens

0,44 g/100 kJ
(1,86 g/100 kcal) | 0,7 g/100 kJ
(3 g/100 kcal)


2. Proteinquelle

Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:

a) 63 % Casein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 % und

b) 37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.

3. Proteinverarbeitung

Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.