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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2023 aufgehoben
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§ 22a - Diätverordnung (DiätV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 22a
(1) Diätetische Lebensmittel, die als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsanfangsnahrung" in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein oder Ziegenmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säuglingsmilchnahrung" in den Verkehr gebracht werden. Diätetische Lebensmittel, die als Folgenahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbezeichnung „Folgenahrung" in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein oder Ziegenmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung „Folgemilch" in den Verkehr gebracht werden.
(2) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung
- 1.
- bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
- a)
- die notwendigen Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung des Erzeugnisses,
- b)
- eine Anleitung zur richtigen Zubereitung und Entsorgung des Erzeugnisses,
- c)
- eine Anleitung zur richtigen Lagerung,
- d)
- eine Warnung vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen einer unangemessenen Zubereitung und Lagerung,
- e)
- die Angabe des in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückten physiologischen Brennwerts, des Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen und
- f)
- die Angabe der durchschnittlichen Menge aller in den Anlagen 10 und 11 aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls der Menge an Cholin, Inositol und Carnitin je 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Zahlen,
- 2.
- bei Säuglingsanfangsnahrung,
- a)
- die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt werden, und
- b)
- ein deutlich sichtbarer und als „wichtig" bezeichneter Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens in Verbindung mit der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen zu verwenden,
- 3.
- bei Folgenahrung
- a)
- den warnenden Hinweis, dass sich das Erzeugnis nur für die besondere Ernährung von Säuglingen ab einem Alter von mindestens sechs Monaten eignet, nur Teil einer Mischkost sein soll und nicht als Ersatz für die Muttermilch während der ersten sechs Lebensmonate zu verwenden ist, und
- b)
- die Angabe, dass die Entscheidung, mit der Verwendung von Beikost allgemein oder in Ausnahmefällen bereits in den ersten sechs Monaten zu beginnen, nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der Ernährung oder der Arzneimittel oder anderer für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger Personen und unter Berücksichtigung der Wachstums- und Entwicklungsanforderungen des einzelnen Säuglings getroffen werden soll,
(3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung
- 1.
- bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
- a)
- die Begriffe „humanisiert", „maternisiert", „adaptiert" oder gleichsinnige Begriffe,
- b)
- Angaben, die vom Stillen abhalten,
- 2.
- bei Säuglingsanfangsnahrung
- a)
- Abbildungen von Säuglingen oder den Gebrauch des Erzeugnisses idealisierende sonstige Abbildungen oder Wortlaute außer Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Erzeugnisses oder zur Darstellung von Zubereitungsmethoden,
- b)
- andere als die in Anlage 15 verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben oder
- c)
- die Angaben nach Anlage 15, wenn das Erzeugnis nicht die dort für die Verwendung dieser Angaben festgelegten Anforderungen erfüllt,
(4) Sofern bei Folgenahrung zusätzlich zu den numerischen Angaben weitere Angaben über die in Anlage 16 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe enthalten sind, müssen diese Angaben als prozentualer Anteil an den in Anlage 16 genannten Referenzwerten, bezogen auf 100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses, erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung V. v. 25. Februar 2014 BGBl. I S. 218 m.W.v. 7. März 2014
Frühere Fassungen von § 22a Diätverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vom 25.02.2014 BGBl. I S. 218 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3263 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22a Diätverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a DiätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 DiätV (vom 09.10.2010)
... und 2 gelten nicht für die diätetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst ...
§ 19 DiätV (vom 09.10.2010)
... Diätetische Lebensmittel, ausgenommen solche, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden, dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn ...
§ 25 DiätV (vom 09.06.2021)
... 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 21 Absatz 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle, 2. die Angaben nach § ...
§ 25a DiätV (vom 01.01.2008)
... Für die Werbung gilt § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 1 und 2 entsprechend. (2) ...
§ 26 DiätV (vom 09.06.2021)
... 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, g) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 3 Buchstabe a h) § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder i) § 24 Nr. 2 ... für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung oder h) entgegen § 22a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Abs. 3 ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder ... c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, e oder f oder e) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2 ein diätetisches ... wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 3 oder § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. ...
Anlage 16 DiätV (zu § 22a Absatz 4) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind (vom 09.10.2010)
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 15.11.2006 BGBl. I S. 2654
Artikel 1 13. DiätVÄndV
... c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder Abs. 4 oder e) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3263
Artikel 1 15. DiätVÄndV
... Vierter Abschnitt Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung". 7. § 22a wird wie folgt gefasst: § 22a (1) Diätetische ... und Werbung". 7. § 22a wird wie folgt gefasst: § 22a (1) Diätetische Lebensmittel, die als Säuglingsanfangsnahrung bestimmt sind, ... Erzeugnisses, erfolgen." 8. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe § 22a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 4" durch die Angabe § 22a Abs. 1 und 2 Nr. ... § 22a Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 4" durch die Angabe § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2" ersetzt. 9. Nach § 25 wird folgender § 25a ... 25a eingefügt: § 25a (1) Für die Werbung gilt § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 1 und 2 entsprechend. ... i. b) Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe g wird wie folgt gefasst: g) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 3 Buchstabe a". c) In Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe ... Nr. 3 Buchstabe a". c) In Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe h wird die Angabe § 22a Abs. 1, 3 oder 5" durch die Angabe § 22a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Abs. ... Buchstabe h wird die Angabe § 22a Abs. 1, 3 oder 5" durch die Angabe § 22a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Abs. 3" ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt ... 3 wird die neue Nummer 1; in ihr wird Buchstabe d wie folgt gefasst: d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, e oder f oder". bb) Die bisherige Nummer 4 wird die ... die Angabe § 14a Abs. 3" durch die Angabe § 14a Abs. 3 oder § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c" ersetzt. 11. Nach § 27 wird folgender ... 10 wird wie folgt gefasst: Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung ...
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung
V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306
Artikel 1 16. DiätVÄndV
... und 2 gelten nicht für die diätetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden." 6. In § 19 Absatz 1 werden nach den Wörtern ... Lebensmittel" die Wörter „, ausgenommen solche, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden," eingefügt. 7. Die §§ 20 und 20a werden ... verwendet werden." 15. In Anlage 16 wird die Angabe „(zu § 22a Abs. 3 Nr. 3)" durch die Angabe „(zu § 22a Absatz 4)" ersetzt. 16. ... 16 wird die Angabe „(zu § 22a Abs. 3 Nr. 3)" durch die Angabe „(zu § 22a Absatz 4)" ersetzt. 16. In Anlage 19 werden in Nummer 1 die Wörter „an ...
Verordnung zur Änderung der Diätverordnung und der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 218
Artikel 1 DiätVuaÄndV Änderung der Diätverordnung
... worden sind. Die Spezifikationen der Anlage 24 sind zu beachten." 2. In § 22a Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Kuhmilchprotein" die Wörter „oder ...
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