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Änderung § 28 Diätverordnung vom 15.02.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28


(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne von § 14b Abs. 6, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in den Verkehr gebracht werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.