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Änderung § 20a Diätverordnung vom 09.10.2010

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§ 20a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
§ 20a n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306

(Textabschnitt unverändert)

§ 20a


(Text alte Fassung)

Bei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz genannte Kohlenhydrate als Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warnhinweis "für Diabetiker nicht geeignet" anzugeben. Dies gilt nicht

1. bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind,

2. bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es sich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)