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Synopse aller Änderungen der Diätverordnung am 09.10.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Oktober 2010 durch Artikel 1 der 16. DiätVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DiätV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 § 2 § 3 § 4 § 4a Zweiter Abschnitt Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln § 5 § 6 § 7 § 7a § 7b § 8 § 8a § 9 § 10 Dritter Abschnitt Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel § 11 § 11a § 12 § 13 § 14 § 14a § 14b § 14c § 14d § 14e § 14f Vierter Abschnitt Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung Kenntlichmachung von Zusatzstoffen § 15 § 16 § 17 § 18 Allgemeine Kennzeichnung § 19 Besondere Kennzeichnungen § 20 § 20a § 21 § 21a § 22 § 22a § 22b § 23 § 24 Form der Kenntlichmachung und Kennzeichnung § 25 § 25a Fünfter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 26 Sechster Abschnitt Schlussvorschriften § 27 § 27a § 28 § 29 (aufgehoben) Anlage 1 (weggefallen) Anlage 1a (weggefallen) Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1, §§ 7a und 7b) Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen Anlage 3 (zu § 9) Für diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe Anlage 4 (zu § 11a) Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Kochsalzersatz, von anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder von diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind Anlage 5 (weggefallen) Anlage 6 (zu § 14b) Mindest- und Höchstmengen an Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis Anlage 7 (weggefallen) Anlage 8 (zu § 4a Abs. 1) Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 7b Abs. 1 und 2, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3) Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers Anlage 11 (zu § 14c Abs. 4 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers Anlage 12 (zu § 14c Abs. 2 und 4; Anlagen 10 und 11 jeweils Nr. 2.1, 2.2 und 2.3) Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal Anlage 13 (aufgehoben) Anlage 14 (aufgehoben) Anlage 15 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen | |
(Text alte Fassung) Anlage 16 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 3) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | (Text neue Fassung) Anlage 16 (zu § 22a Absatz 4) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind |
Anlage 17 (zu § 14a Abs. 2, § 21a Abs. 4 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Nr. 1) Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung Anlage 18 (zu § 14d Abs. 3) Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden Anlage 19 (zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von Getreidebeikost Anlage 20 (zu § 14d Abs. 5, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von anderer Beikost als Getreidebeikost Anlage 21 (zu § 22b Abs. 4) Referenzwerte für die Kennzeichnung des Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Anlage 22 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder Anlage 23 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten, wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden | |
Anlage 24 (zu § 14c Abs. 3) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein | Anlage 24 (zu § 14c Abs. 3) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein |
§ 2 | |
(1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs) dürfen 1. das Wort 'diätetisch' allein oder in Verbindung mit anderen Worten, 2. Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass es sich um ein diätetisches Lebensmittel handelt, nicht verwendet werden. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die 1. als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind, in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Aufsicht ausgegeben zu werden, mit Hinweisen, aus denen sich die Eignung für einen besonderen Ernährungszweck im Sinne des § 1 ergibt, in den Verkehr gebracht werden, 2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit einem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden. Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nummer 2 in den Verkehr gebracht werden, sind 1. die §§ 4, 14, 19 und 22 sowie 2. § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Kontaminanten-Verordnung entsprechend anzuwenden. (3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 gilt es nicht, wenn nur 1. die chemische Analyse, einzelne Analysenwerte oder der physiologische Brennwert von Lebensmitteln oder | |
2. Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung eines Lebensmittels oder 3. die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen insgesamt höchstens 2 Hundertteile d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine oder Glukosesirup, bezogen auf die verzehrfertige Zubereitung, zugesetzt sind, | 2. Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung eines Lebensmittels |
angegeben werden. (4) Spirituosen und entsprechend hergestellte Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Prozent dürfen weder als diätetische Lebensmittel noch mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. | |
§ 3 | |
(1) Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten die Verbote des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches auch für diätetische Lebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige Aussagen verwendet werden. (2) Zulässig ist bei 1. (weggefallen) 2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen der Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Folgeerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind, die Aussage 'Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfallerkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärztlichen Verordnung'; sofern sie zur Heilung geeignet sind, können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeichnet werden, 3. a) Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell- oder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Aminosäure- und Elektrolytgehalt entsprechend angepasst sind, b) Lebensmitteln, die zur Behandlung von angeborenen Stoffwechselstörungen geeignet sind, die Aussage 'Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung von ..., nur unter ständiger ärztlicher Kontrolle verwenden', 4. Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei a) Maldigestion oder Malabsorption, b) Störungen der Nahrungsaufnahme, | |
c) Diabetes mellitus, d) chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder prä- oder postoperativer Behandlung bei Operationen des Darmes, e) chronischer Pankreatitis oder f) Gicht geeignet sind, die Aussage 'zur besonderen Ernährung bei ... im Rahmen eines Diätplanes'; bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung zusätzlich hingewiesen werden. | c) chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder prä- oder postoperativer Behandlung bei Operationen des Darmes, d) chronischer Pankreatitis oder e) Gicht geeignet sind, die Aussage 'zur besonderen Ernährung bei ... im Rahmen eines Diätplanes'. |
§ 4 | |
(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden; dies gilt mit Ausnahme von Süßstoffen nicht, sofern diätetische Lebensmittel zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. | |
(2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diätetische Fleischerzeugnisse, frische Backwaren für Diabetiker sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt, an den Verbraucher abgegeben werden. | (2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diätetische Fleischerzeugnisse sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt, an den Verbraucher abgegeben werden. |
§ 12 | |
(1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müssen folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber vergleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs nicht erhöht sein, 2. d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine und Glukosesirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle dieser Stoffe dürfen nur Fructose sowie Süßungsmittel nach Maßgabe der Anlage 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugesetzt sein. (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen 1. Laktose für Süßstoffe als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mischung eine mindestens 20fache Süßkraft im Verhältnis zu Saccharose hat, 2. Maltodextrine als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr als 2 Hundertteile beträgt, 3. Fructosesirup mit einem Gehalt von höchstens 5 Hundertteilen d-Glukose in der Trockenmasse zugesetzt sein, sofern es sich um einen technologisch unvermeidbaren Restgehalt handelt. (3) Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker dürfen 1. Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des § 14a entsprechen, 2. Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840 Kilojoule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm, 3. Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als 0,75 Gramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlenhydrate in 100 Millilitern gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden; Absatz 1 bleibt unberührt. | (aufgehoben) |
§ 17 | |
(1) Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt worden sind, ist die zugesetzte Menge an diesen Stoffen, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, anzugeben. Für die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine gilt § 8 Abs. 4 Satz 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. (2) Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe und andere Stoffe zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a zugesetzt worden sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe der Verkehrsbezeichnung und der Menge des Stoffes, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, kenntlich zu machen. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. | |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die diätetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden. | |
§ 19 | |
(1) Diätetische Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung angegeben sind: | (1) Diätetische Lebensmittel, ausgenommen solche, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b erfasst werden, dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn bei der Kennzeichnung angegeben sind: |
1. die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften oder vorbehaltlich des § 3 der besondere Ernährungszweck; 2. die Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder der besondere Herstellungsprozess, durch die das Erzeugnis seine besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften erhält; 3. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entweder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundertteilen des Gewichts; der Angabe bedarf es nicht bei einem Gehalt von weniger als je einem Hundertteil; 4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels bezogene durchschnittliche physiologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien mit den Worten '... Kilojoule (... Kilokalorien)' oder '... kJ (... kcal)'; bei Erzeugnissen, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, ist zusätzlich der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des verzehrfertig zubereiteten Erzeugnisses bezogene Brennwert anzugeben; beträgt der Brennwert weniger als 50 Kilojoule (12 Kilokalorien) in 100 Gramm oder 100 Milliliter, können die Angaben durch die Hinweise 'Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g' oder 'Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml' ersetzt werden. Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zusätzlich auf eine Portion zu beziehen. (2) Der physiologische Brennwert ist gemäß § 2 Nr. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung zu berechnen. | |
§ 20 | |
(1) (weggefallen) (2) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden, die einer Broteinheit entspricht; bei Portionspackungen kann die Angabe der Broteinheiten auf diese bezogen werden. Als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt 12 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen Oligo- und Polysacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei verdauliche Polysaccharide und Oligosaccharide als Monosaccharide zu berechnen sind. (3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zusätzlich die Worte "nur nach Befragen des Arztes" in Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozenten angegeben werden. | (aufgehoben) |
§ 20a | |
Bei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz genannte Kohlenhydrate als Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warnhinweis "für Diabetiker nicht geeignet" anzugeben. Dies gilt nicht 1. bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, 2. bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es sich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt. | (aufgehoben) |
§ 22b | |
(1) Beikost darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. Angaben, ab welchem nach Vollendung des vierten Lebensmonats liegenden Alter die Beikost verwendet werden darf, 2. Angaben über den Glutengehalt oder die Glutenfreiheit von Beikost, die für unter sechs Monate alte Säuglinge bestimmt ist, und 3. die notwendigen Angaben über die Zubereitung des Erzeugnisses, verbunden mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung, enthält. (2) Beikost darf ferner gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Nr. 1 1. der in Kilojoule und Kilokalorien ausgedrückte physiologische Brennwert, der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit, 2. der durchschnittliche Gehalt der in den Anlagen 19 oder 20 für das jeweilige Erzeugnis aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angebracht ist. (3) Bei der Angabe von in Anlage 9 aufgeführten Nährstoffen, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 in die Kennzeichnung aufzunehmen sind, darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kennzeichnung der durchschnittliche Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist. | |
(4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenzwertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angegebenen Vitamine und Mineralstoffe mehr als 15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist. | (4) Bei der Angabe eines Prozentsatzes des Referenzwertes von in Anlage 21 aufgeführten Vitaminen und Mineralstoffen darf Beikost gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt der angegebenen Vitamine und Mineralstoffe mindestens 15 Prozent der dort angegebenen Referenzwerte beträgt und der Gehalt je 100 Gramm oder 100 Milliliter des an den Verbraucher abzugebenden Erzeugnisses und bei festgelegten Verzehreinheiten je Verzehreinheit angegeben ist. |
§ 25 | |
(1) Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, müssen 1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle, | (1) 1 Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, müssen 1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 21 Absatz 2, § 22 Abs. 1 und 2, § 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle, |
2. die Angaben nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten, 3. die Angaben nach § 18, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung | |
angebracht werden. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. | angebracht werden. 2 Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. 3 Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. |
(2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und den Sätzen 2 bis 4 sowie Abs. 4 können in einer der Fertigpackung beigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an gut sichtbarer Stelle hierauf hingewiesen wird. | |
(3) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, den §§ 18 und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. (4) Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genügen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 und 19 Abs. 1. Hinsichtlich der Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend. | (3) 1 Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 2, den §§ 18 und 19 Abs. 1 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind. 2 Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. (4) 1 Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genügen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 und 19 Abs. 1. 2 Hinsichtlich der Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 9 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend. |
§ 26 | |
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7a oder § 7b Abs. 1 Satz 1 einen Stoff verwendet oder zusetzt, | |
2. a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die den in § 12 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, b) entgegen § 12 Abs. 3 Mahlzeiten, Brot oder Bier als diätetische Lebensmittel für Diabetiker, | 2. a) (aufgehoben) b) (aufgehoben) |
c) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche, d) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, e) entgegen § 14a Abs. 1 oder 2 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, f) entgegen § 14b Abs. 2 oder 3 bilanzierte Diäten, g) entgegen § 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Säuglingsanfangsnahrung, h) entgegen § 14c Abs. 1 oder 4 Satz 1 Folgenahrung oder i) entgegen § 14d Abs. 2, 3, 4 oder 5 Beikost gewerbsmäßig herstellt oder in den Verkehr bringt, 3. Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, dass sie für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 22b Abs. 1 Nr. 2 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. eine Anzeige nach § 4a Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Abs. 6 zuwiderhandelt, 3. jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 herstellt oder 4. Lebensmittel ohne den nach a) (weggefallen) | |
b) § 20 Abs. 3, c) § 20a Satz 1, | b) (aufgehoben) c) (aufgehoben) |
d) (weggefallen) e) § 21a Abs. 3 Nr. 3 oder Abs. 5 Nr. 2, f) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, g) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 3 Buchstabe a h) § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder i) § 24 Nr. 2 vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 6 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. (4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen oder anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 18 Satz 1 oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist. (5) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Werbung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs unzulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet, 2. a) entgegen § 2 Abs. 4 dort bezeichnete alkoholische Getränke als diätetische Lebensmittel oder mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck, b) entgegen § 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem Zusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb der dort angegebenen Mindestmengen, c) (weggefallen) d) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der dort genannten Kennzeichnung, e) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 3 oder § 14b Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 25, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, f) entgegen § 21 Abs. 2 bilanzierte Diäten ohne die vorgeschriebenen Angaben in den Verkehr bringt, g) entgegen § 21a Abs. 1, 2 oder 6 Nr. 2 oder Abs. 7 Satz 1 Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung oder h) entgegen § 22a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder Abs. 3 ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 3. entgegen § 21a Abs. 7 Satz 2 Werbung betreibt. (6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 19 Abs. 1, b) § 21 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, c) § 21a Abs. 3 Nr. 1 oder 2, Abs. 4, 5 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, e oder f oder e) § 22b Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 2 ein diätetisches Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 22b Abs. 3 oder 4 Beikost gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 25a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Werbung betreibt, 4. entgegen § 25a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5 oder 6 Satz 1 einen Gegenstand oder Material verteilt. (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1, § 14a Abs. 3 oder § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c ein dort genanntes Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. | |
§ 28 | |
(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 in den Verkehr gebracht werden. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne von § 14b Abs. 6, die dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in den Verkehr gebracht werden. (3) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden. | |
(4) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die dieser Verordnung in der bis zum 8. Oktober 2010 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 9. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist können die nicht dieser Verordnung entsprechenden diätetischen Lebensmittel für Diabetiker bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum abverkauft werden. | |
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1, §§ 7a und 7b) Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen | |
Stoff | Verwendung | Höchstmengen (außer bei bilanzierten Diäten 1)) | Mindestmengen (außer bei bilanzierten Diäten 1)) Kategorie 1 Vitamine | | | Vitamin A | | | - Retinol - Retinylacetat - Retinylpalmitat | | a) bei diätetischen Le- bensmitteln, die zur Verwendung als Mahl- zeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Ta- gesration für kalorien- arme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind, insge- samt bis zu 0,9 Milli- gramm pro Mahlzeit und bis zu 1,8 Milli- gramm pro Tages- ration, berechnet als Retinol | b) bei Margarine- und Mischfetterzeugnis- sen insgesamt bis zu 10 Milligramm pro Kilogramm, berechnet als Retinol | c) bei Zusatznahrungen, die für Schwangere und Stillende be- stimmt sind, höchstens 1,1 Milligramm bezogen auf die Ta- gesverzehrmenge, berechnet als Retinol | c) bei Zusatznahrungen, die für Schwangere und Stillende bestimmt sind, mindestens 0,3 Milligramm bezo- gen auf die Tagesver- zehrmenge, berechnet als Retinol | |
d) bei Säuglings- flaschennahrung ins- gesamt bis zu 1,2 Mil- ligramm pro Liter des verzehrfertigen Er- zeugnisses, berechnet als Retinol | e) bei Lebensmitteln auf Getreidegrundlage für Säuglinge oder Klein- kinder insgesamt bis zu 3 Milligramm pro Kilogramm des ver- zehrfertigen Erzeugnis- ses, berechnet als Retinol | | d) (aufgehoben) | e) (aufgehoben) | |
- Beta-Carotin*) | | | Vitamin D - Vitamin D3 (Cholecalciferol) - Vitamin D2 (Ergocalciferol) | | a) bei diätetischen Le - bensmitteln, die zur Verwendung als Mahl- zeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Ta- gesration für kalorien- arme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind, insge- samt bis zu 1,6 Mikro- gramm pro Mahlzeit und bis zu 5 Mikro- gramm pro Tagesrati- on, berechnet als Calciferol | b) bei Margarine- und Mischfetterzeugnis- sen insgesamt bis zu 25 Mikrogramm pro Kilogramm, berechnet als Calciferol | | |
c) für Säuglingsflaschen- nahrung insgesamt bis zu 15 Mikrogramm pro Liter des verzehr- fertigen Erzeugnisses, berechnet als Calciferol | Vitamin E - D-a-Tocopherol*) - DL-a-Tocopherol*) - D-a-Tocopherylacetat - DL-a-Tocopheryl- acetat - D-a-Tocopherylsäure- succinat | | Tocopherylsäuresuccinat für Säuglingsflaschen- nahrung bis zu 50 Milli- gramm des verzehrferti- gen Erzeugnisses | | c) (aufgehoben) | Vitamin E - D-a-Tocopherol*) - DL-a-Tocopherol*) - D-a-Tocopherylacetat - DL-a-Tocopheryl- acetat - D-a-Tocopherylsäure- succinat | | | |
Vitamin K - Phyllochinon*) (Phytomenadion*)) | | | Vitamin B1 - Thiaminhydrochlorid - Thiaminmononitrat | | | Vitamin B2 - Riboflavin*) - Riboflavin-5'- phosphat, Natrium | | | Niacin - Nicotinsäure - Nicotinamid | | | Pantothensäure - Calcium-D-panto- thenat - Natrium-D-panto- thenat - D-Panthenol*) | | | Vitamin B6 - Pyridoxinhydrochlorid - Pyridoxin-5'-phosphat - Pyridoxindipalmitat | | | Folate - Calcium-L-methylfolat - Vitamin B9*) (Pteroylglutaminsäure*)) | | | Vitamin B12 - Cyanocobalamin*) - Hydroxocobalamin | | | Biotin - D-Biotin*) | | | Vitamin C - L-Ascorbinsäure*) - Natrium-L-ascorbat - Calcium-L-ascorbat - Kalium-L-ascorbat - L-Ascorbyl-6-palmitat | | | Kategorie 2 Mineralstoffe | | | Calcium - Calciumcarbonat - Calciumchlorid - Calciumsalze der Zitronensäure - Calciumgluconat - Calciumglycero- phosphat - Calciumhydroxid - Calciumlactat - Calciumsalze der Orthophosphorsäure - Calciumoxid - Calciumsulfat | | | Magnesium - Magnesiumacetat | | | - Magnesium-L-aspartat | nur für bilanzierte Diäten | | - Magnesiumcarbonat - Magnesiumchlorid - Magnesiumsalze der Zitronensäure - Magnesiumgluconat - Magnesiumglycero- phosphat - Magnesiumhydroxid - Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure - Magnesiumlactat - Magnesiumoxid - Magnesiumsulfat | | | Eisen - Eisencarbonat - Eisencitrat - Eisenammoniumcitrat - Eisenfumarat - Eisenlactat - Eisengluconat - Eisenbisglycinat - Eisennatriumdi- phosphat - Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat) - Eisensaccharat - Eisensulfat - Elementares Eisen (Carbonyl + elektroly- tisch + wasserstoff- reduziert) | | | Kupfer - Kupfercarbonat - Kupfercitrat - Kupfergluconat - Kupfersulfat - Kupferlysinkomplex | | | | |
Jod - Kaliumjodid - Kaliumjodat - Natriumjodid - Natriumjodat | In jodiertem Kochsalz- ersatz dürfen nur die Kaliumverbindungen verwendet werden | a) bei diätetischen Le- bensmitteln, die zur Verwendung als Mahl- zeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für Über- gewichtige bestimmt sind und in formulierter Form als Pulver, Gra- nulat oder trinkfertig angeboten werden, höchstens 300 Mikro- gramm bezogen auf die Tagesverzehrmen- ge, berechnet als Jod | a) bei diätetischen Le- bensmitteln, die zur Verwendung als Mahl- zeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Ta- gesration für Über- gewichtige bestimmt sind und in formulierter Form als Pulver, Gra- nulat oder trinkfertig angeboten werden, mindestens 130 Mikro- gramm bezogen auf die Tagesverzehrmen- ge, berechnet als Jod b) für Säuglings- flaschennahrung ins- gesamt höchstens 150 Mikrogramm pro Liter des verzehrferti- gen Erzeugnisses, be- rechnet als Jod | b) für Säuglings- flaschennahrung ins- gesamt mindestens 50 Mikrogramm pro Liter des verzehrferti- gen Erzeugnisses, berechnet als Jod c) für Lebensmittel auf Getreidegrundlage für Säuglinge oder Kleinkin- der insgesamt höchs- tens 300 Mikrogramm pro Kilogramm des ver- zehrfertigen Erzeugnis- ses, berechnet als Jod | c) für Lebensmittel auf Getreidegrundlage für Säuglinge oder Kleinkin- der insgesamt mindes- tens 100 Mikrogramm pro Kilogramm des ver- zehrfertigen Erzeugnis- ses, berechnet als Jod | Jod - Kaliumjodid - Kaliumjodat - Natriumjodid - Natriumjodat | In jodiertem Kochsalz- ersatz dürfen nur die Kaliumverbindungen verwendet werden | a) bei diätetischen Le- bensmitteln, die zur Verwendung als Mahl- zeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für Über- gewichtige bestimmt sind und in formulierter Form als Pulver, Gra- nulat oder trinkfertig angeboten werden, höchstens 300 Mikro- gramm bezogen auf die Tagesverzehrmen- ge, berechnet als Jod | a) (aufgehoben) b) (aufgehoben) | b) (aufgehoben) c) (aufgehoben) | c) für Lebensmittel auf Getreidegrundlage für Säuglinge oder Kleinkin- der insgesamt mindes- tens 100 Mikrogramm pro Kilogramm des ver- zehrfertigen Erzeugnis- ses, berechnet als Jod |
d) für jodierten Koch- salzersatz höchstens 25 Milligramm Jod pro Kilogramm jodierter Kochsalzersatz | d) für jodierten Koch- salzersatz mindestens 15 Milligramm Jod pro Kilogramm jodierter Kochsalzersatz Zink - Zinkacetat - Zinkcarbonat - Zinkchlorid - Zinkcitrat - Zinkgluconat - Zinklactat - Zinkoxid - Zinksulfat | | | Mangan - Mangancarbonat - Manganchlorid - Mangancitrat - Mangangluconat - Manganglycero- phosphat - Mangansulfat | | | Natrium - Natriumbicarbonat - Natriumcarbonat - Natriumchlorid*) - Natriumcitrat - Natriumgluconat - Natriumhydroxid - Natriumlactat - Natriumsalze der Orthophosphorsäure | | | Kalium - Kaliumbicarbonat - Kaliumcarbonat - Kaliumchlorid - Kaliumcitrat - Kaliumgluconat - Kaliumglycero- phosphat - Kaliumhydroxid - Kaliumlactat - Kaliumsalze der Orthophosphorsäure | | | Selen - Natriumselenat - Natriumhydrogen- selenit - Natriumselenit | | | Chrom (III) und Hexa- hydrate - Chrom-(III)-chlorid - Chrom-(III)-sulfat | | | Molybdän (VI) - Ammoniummolybdat - Natriummolybdat | | | Fluor - Kaliumfluorid - Natriumfluorid | | | Kategorie 3 Aminosäuren | | | - L-Alanin - L-Arginin | | | - L-Asparaginsäure | nur für bilanzierte Diäten | | - L-Citrullin | nur für bilanzierte Diäten | | - L-Cystein - L-Cystin - L-Glutaminsäure - L-Glutamin | | | - Glycin | nur für bilanzierte Diäten | | - L-Histidin - L-Isoleucin - L-Leucin - L-Lysin - L-Lysinacetat - L-Methionin - L-Ornithin - L-Phenylalanin | | | - L-Prolin | nur für bilanzierte Diäten | | - L-Serin | nur für bilanzierte Diäten | | - L-Threonin - L-Tryptophan - L-Tyrosin - L-Valin | | | - L-Arginin-L-Aspartat | nur für bilanzierte Diäten | | - L-Lysin-L-Aspartat | nur für bilanzierte Diäten | | - L-Lysin-L-Glutamat | nur für bilanzierte Diäten | | - N-Acetyl-L-Cystein | nur für bilanzierte Diäten | | - N-Acetyl-L-Methionin | nur für bilanzierte Diäten, die für Personen, die älter als 1 Jahr sind, bestimmt sind | | Bei zugelassenen Amino- säuren können auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magne- siumsalze sowie ihre Hydrochloride verwen- det werden. | | | Kategorie 4 Carnitin und Taurin | | | - L-Carnitin*) - L-Carnitinhydrochlorid - L-Carnitin-L-Tartrat - Taurin | | | Kategorie 5 Nucleotide | | | - Adenosin-5'-phos- phorsäure (AMP) - Natriumsalze von AMP - Cytidin-5'-monophos- phorsäure (CMP) - Natriumsalze von CMP - Guanosin-5'-phos- phorsäure (GMP) - Natriumsalze von GMP - Inosin-5'-phosphor- säure (IMP) - Natriumsalze von IMP - Uridin-5'-phosphor- säure (UMP) - Natriumsalze von UMP | | | Kategorie 6 Cholin und Inosit - Cholin*) - Cholinchlorid - Cholincitrat - Cholintartrat - Inosit | | | Sonstige Stoffe | | | - Agar-Agar - Johannisbrotkernmehl - Guarkernmehl | für diätetische Lebens- mittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorien- arme Ernährung zur Ge- wichtsverringerung be- stimmt sind | insgesamt bis zu 30 Gramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Er- zeugnisses, einschließ- lich der ggf. zu technolo- gischen Zwecken zu- gesetzten Mengen | - Pektin - amidiertes Pektin | für diätetische Lebens- mittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für kalorien- arme Ernährung zur Ge- wichtsverringerung bestimmt sind | insgesamt bis zu 50 Gramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Er- zeugnisses, einschließ- lich der ggf. zu technolo- gischen Zwecken zu- gesetzten Mengen | - Johannisbrotkernmehl - Guarkernmehl - Pektin - amidiertes Pektin - Lecithin | für Lebensmittel, geeignet zur Behandlung der Säug- fingsdyspepsie | insgesamt bis zu 10 Gramm pro Kilogramm des verzehrfertigen Erzeugnisses | --- 1) Die Höchst- und Mindestmengen an verwendeten Stoffen für bilanzierte Diäten richten sich nach den durch § 14b in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen. *) Die so gekennzeichneten Stoffe sind keine Zusatzstoffe. | |
Anlage 8 (zu § 4a Abs. 1) | |
Gruppen von Lebensmitteln, für die Einzelregelungen getroffen werden 1. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | |
2. Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | 2. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder |
3. Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung 4. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten) 5. Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind 6. Glutenfreie Lebensmittel 7. Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler 8. Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker) | |
Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 7b Abs. 1 und 2, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3) | |
1. Vitamine Vitamin | Vitaminverbindung | nicht zur Verwendung zugelassen bei Vitamin A | Retinylacetat Retinylpalmitat | Beta-Carotin | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Retinol | Vitamin D | Vitamin D2 (Ergocalciferol) Vitamin D3 (Cholecalciferol) | Vitamin B1 | Thiaminhydrochlorid Thiaminnitrat | Vitamin B2 | Riboflavin Riboflavin-5'-phosphat-Natrium | Niacin | Nicotinsäureamid Nicotinsäure | Vitamin B6 | Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5'-phosphat | Pyridoxinpalmitat | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Folsäure | Folate | Pantothensäure | Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol | Vitamin B12 | Cyanocobalamin Hydroxocobalamin | Biotin | D-Biotin | Vitamin C | L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kaliumascorbat | Vitamin E | D-α-Tocopherol DL-α-Tocopherol D-α-Tocopherylacetat DL-α-Tocopherylacetat | Vitamin K | Phyllochinon (Phytomenadion) | 2. Mineralstoffe Mineralstoff | Mineralstoffverbindungen | nicht zur Verwendung zugelassen bei Calcium (Ca) | Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitrat Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumorthophosphat | Calciumoxid | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Calciumhydroxid | Magnesium (Mg) | Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid | Magnesiumlactat | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | Magnesiumoxid Magnesiumorthophosphat Magnesiumsulfat Magnesiumgluconat | Magnesiumglycerophosphat | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Magnesiumhydroxid Magnesiumcitrat | Eisen (Fe) | elementares Eisen | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Eisen-II-bisglycinat | Beikost Eisen-II-carbonat | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Eisen-II-citrat Eisen-II-gluconat Eisen-II-lactat Eisen-II-sulfat Eisen-II-ammoniumcitrat Eisen-II-fumarat Eisen-III-diphosphat | Eisen-III-saccharat | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Eisennatriumdiphosphat | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Kupfer (Cu) | Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupferlysinkomplex Kupfercarbonat | Jod (I) | Kaliumjodid Natriumjodid Kaliumjodat | Natriumjodat | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Zink (Zn) | Zinkacetat Zinkchlorid Zinklactat Zinksulfat Zinkcitrat Zinkgluconat Zinkoxid | Mangan (Mn) | Mangan-II-carbonat Mangan-II-chlorid Mangan-II-citrat Mangan-II-sulfat Mangan-II-gluconat | Mangan-II-glycerophosphat | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Natrium (Na) | Natriumhydrogencarbonat Natriumchlorid Natriumcitrat Natriumgluconat | Natriumcarbonat | Beikost Natriumlactat Natriumorthophosphat Natriumhydroxid | Kalium (K) | Kaliumbicarbonat | Beikost Kaliumcarbonat | Beikost | Kaliumchlorid Kaliumcitrat Kaliumgluconat | Kaliumglycerophosphat | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Kaliumlactat | Kaliumorthophosphat | Beikost Kaliumhydroxid | Beikost Selen (Se) | Natriumselenat Natriumselenit | Beikost 3. Aminosäuren und deren Verbindungen sowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen Stoff | nicht zur Verwendung zugelassen bei | |
L-Arginin und sein Hydrochlorid | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung | L-Arginin und sein Hydrochlorid | Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 1) |
L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin L-Carnitin und sein Hydrochlorid | L-Carnitin-L-Tartrat | Beikost Taurin | Beikost Cytidin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost Uridin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost Adenosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost Guanosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost Inosin-5'-monophosphat und sein Natriumsalz | Beikost 4. Sonstige Stoffe Cholin Cholinchlorid Cholincitrat Cholintartrat Inositol | |
--- 1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne von § 14c Absatz 3 Nummer 2 der Diätverordnung verwendet werden. | |
Anlage 16 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 3) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind | Anlage 16 (zu § 22a Absatz 4) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind |
Nährstoff | Referenzwert Vitamin A | (µg) | 400 Vitamin D | (µg) | 7 Vitamin E | (mg TE) | 5 Vitamin K | (µg) | 12 Vitamin C | (mg) | 45 Thiamin | (mg) | 0,5 Riboflavin | (mg) | 0,7 Niacin | (mg) | 7 Vitamin B6 | (mg) | 0,7 Folate | (µg) | 125 Vitamin B12 | (µg) | 0,8 Pantothensäure | (mg) | 3 Biotin | (µg) | 10 Calcium | (mg) | 550 Phosphor | (mg) | 550 Kalium | (mg) | 1.000 Natrium | (mg) | 400 Chlor | (mg) | 500 Eisen | (mg) | 8 Zink | (mg) | 5 Jod | (µg) | 80 Selen | (µg) | 20 Kupfer | (mg) | 0,5 Magnesium | (mg) | 80 Mangan | (mg) | 1,2 | |
Anlage 19 (zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von Getreidebeikost | |
Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder laut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis. 1. Getreideanteil | |
Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25% des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen. | Der Anteil an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten oder einer Mischung aus beiden muss mindestens 25% des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen. |
2. Protein 2.1 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und d genannten Erzeugnissen darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen. 2.2 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen. 2.3 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen. 2.4 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80% des Referenzproteins Casein, wie in Anlage 13 beschrieben, betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70% des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig. 3. Kohlenhydrate 3.1 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf - der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g je 100 kJ (7,5 g/100 kcal), - der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen. 3.2 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf - der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal), - der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen. 4. Fette 4.1 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d genannten Erzeugnissen darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen. 4.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so - darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15% des Gesamtfettgehalts betragen, - darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15% des Gesamtfettgehalts betragen, - muss der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und höchstens 285 mg/100 kJ (1.200 mg/100 kcal) erreichen. 5. Mineralstoffe 5.1 Natrium - Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. - Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen. 5.2 Calcium 5.2.1 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen. 5.2.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Erzeugnisse (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen. 6. Vitamine 6.1 Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen. 6.2 Für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse gelten folgende Gehalte: | je 100 kJ | je 100 kcal | min. | max. | min. | max. Vitamin A (µg RE) 1) | 14 | 43 | 60 | 180 Vitamin D (µg) 2) | 0,25 | 0,75 | 1 | 3 --- 1) RE = all-trans-Retinoläquivalent. 2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D. Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer als in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannter Getreidebeikost zugesetzt wird. | |
Anlage 24 (zu § 14c Abs. 3) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein | Anlage 24 (zu § 14c Abs. 3) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein |
1. Proteingehalt Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25 mindestens | höchstens 0,44 g/100 kJ (1,86 g/100 kcal) | 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) 2. Proteinquelle Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus: a) 63 % Casein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 % und b) 37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %. 3. Proteinverarbeitung Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten. | |
4. Proteinqualität im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1243/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Änderung der Anhänge III und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsichtlich der Anforderungen an die Zusammensetzung bestimmter Säuglingsanfangsnahrung (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 25) Für die unverzichtbaren und bedingt unverzichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal: | Je 100 kJ 1) | Je 100 kcal Arginin | 16 | 69 Cystin | 6 | 24 Histidin | 11 | 45 Isoleucin | 17 | 72 Leucin | 37 | 156 Lysin | 29 | 122 Methionin | 7 | 29 Phenylalanin | 15 | 62 Threonin | 19 | 80 Tryptophan | 7 | 30 Tyrosin | 14 | 59 Valin | 19 | 80 1) 1 kJ = 0,239 kcal. | |
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