Änderung Anlage 8 Diätverordnung vom 09.10.2010

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Anlage 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung
Anlage 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 8 (zu § 4a Abs. 1)


Gruppen von Lebensmitteln, für die Einzelregelungen getroffen werden

1. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

(Text alte Fassung)

2. Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

(Text neue Fassung)

2. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

3. Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsüberwachung

4. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten)

5. Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind

6. Glutenfreie Lebensmittel

7. Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler

8. Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker)






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