Tools:
Update via:
Änderung Anlage 19 Diätverordnung vom 09.10.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 16. DiätVÄndV am 9. Oktober 2010 und Änderungshistorie der DiätVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2010 geltenden Fassung | Anlage 19 n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.10.2010 BGBl. I S. 1306 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage 19 (zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von Getreidebeikost | |
Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder laut Herstelleranweisung verzehrfertig zubereitete Erzeugnis. 1. Getreideanteil | |
(Text alte Fassung) Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25% des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen. | (Text neue Fassung) Der Anteil an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten oder einer Mischung aus beiden muss mindestens 25% des Gewichts der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen. |
2. Protein 2.1 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und d genannten Erzeugnissen darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen. 2.2 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnissen muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen. 2.3 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen. 2.4 Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80% des Referenzproteins Casein, wie in Anlage 13 beschrieben, betragen oder der Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70% des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig. 3. Kohlenhydrate 3.1 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf - der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g je 100 kJ (7,5 g/100 kcal), - der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen. 3.2 Werden den Erzeugnissen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirup oder Honig zugesetzt, so darf - der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal), - der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen. 4. Fette 4.1 Bei den in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und d genannten Erzeugnissen darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen. 4.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so - darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15% des Gesamtfettgehalts betragen, - darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15% des Gesamtfettgehalts betragen, - muss der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und höchstens 285 mg/100 kJ (1.200 mg/100 kcal) erreichen. 5. Mineralstoffe 5.1 Natrium - Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. - Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen. 5.2 Calcium 5.2.1 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen einen Calciumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen. 5.2.2 Die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Erzeugnisse (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen. 6. Vitamine 6.1 Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen. 6.2 Für die in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannten Erzeugnisse gelten folgende Gehalte: | je 100 kJ | je 100 kcal | min. | max. | min. | max. Vitamin A (µg RE) 1) | 14 | 43 | 60 | 180 Vitamin D (µg) 2) | 0,25 | 0,75 | 1 | 3 --- 1) RE = all-trans-Retinoläquivalent. 2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D. Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, dass Vitamin A und D anderer als in § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b genannter Getreidebeikost zugesetzt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5588/al25037-0.htm