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§ 8 - Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG)

neugefasst durch B. v. 20.01.2005 BGBl. I S. 201; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 912-4 Ausbau der Bundesfernstraßen
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§ 8



Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 8 FStrAbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (6. FStrAbÄndG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 FStrAbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FStrAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FStrAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (6. FStrAbÄndG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3354
Artikel 1 6. FStrAbÄndG
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Auf laufende und fest disponierte Vorhaben ... 1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über ...