§ 8
Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechstes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (6. FStrAbÄndG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3354
Artikel 1 6. FStrAbÄndG ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Auf laufende und fest disponierte Vorhaben ... 1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über ...
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