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Änderung § 8 FStrAbG vom 31.12.2016

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§ 8 FStrAbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 8 FStrAbG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3354
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8


(Text alte Fassung)

(weggefallen)

(Text neue Fassung)

Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden.