Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe vom 15. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 49) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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