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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (SHLUStatV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.1972 BGBl. I S. 730; aufgehoben durch Artikel 42 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.06.1972; FNA: 2170-3-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 1



Auf dem Gebiet der Sozialhilfe wird eine Zusatzstatistik über laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, die im Monat Juni 1972 in und außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden, als Bundesstatistik durchgeführt.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SHLUStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SHLUStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SHLUStatV
... mit einem Auswahlsatz von 28 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt. (2) Auskunftspflichtig für die Angaben sind die Träger ...