Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (SHLUStatV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.1972 BGBl. I S. 730; aufgehoben durch Artikel 42 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.06.1972; FNA: 2170-3-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
|

§ 2



Die Zusatzstatistik erfaßt

1.
Name, Alter, Geschlecht, Stellung im Haushalt des Hilfeempfängers und, falls dieser Haushaltsvorstand oder Alleinstehender ist, seine soziale Stellung,

2.
die Höhe des bei der Hilfegewährung berücksichtigten Einkommens, gegliedert nach Einkunftsarten,

3.
die Höhe der im Berichtsmonat gewährten Leistung,

4.
die Hauptursache, die zur Gewährung der Hilfe geführt hat,

5.
die bisherige Dauer der Hilfegewährung,

6.
die bei der Entscheidung über die Hilfegewährung berücksichtigten Kosten der Unterkunft, Höhe des Taschengeldes, Zahl der Mehrbedarfszuschläge.

Anzeige