Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Sozialhilfe über laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (SHLUStatV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.1972 BGBl. I S. 730; aufgehoben durch Artikel 42 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.06.1972; FNA: 2170-3-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
|

§ 3



(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 28 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.

(2) Auskunftspflichtig für die Angaben sind die Träger der Sozialhilfe.