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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Italien befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen (EÖlBITAV k.a.Abk.)

V. v. 17.10.1969 BGBl. I S. 2034; aufgehoben durch Artikel 64 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 25.10.1969; FNA: 705-2-2-2 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 1



(1) Die Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen kann mit in Italien befindlichen Beständen an Erdölerzeugnissen der in § 1 des Gesetzes bezeichneten Art, Halbfertigerzeugnissen und Erdöl erfüllt werden, soweit

1.
die Bestände im Eigentum oder Miteigentum des vorratspflichtigen Unternehmers stehen,

2.
der Besitzer der Bestände die in Italien geltenden Erdöl-Bevorratungsvorschriften erfüllt hat und

3.
die Bestände nicht bereits als Pflichtvorräte im Sinne der italienischen Erdöl-Bevorratungsvorschriften gemeldet worden sind.

(2) Als in Italien befindliche Bestände im Sinne des Absatzes 1 gelten unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen auch Bestände an Bord von Schiffen in italienischen Häfen, wenn die Hafenformalitäten zum Löschen abgeschlossen worden sind.

(3) Der Meldung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist eine Erklärung des Besitzers der Bestände beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

 
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