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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Italien befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen (EÖlBITAV k.a.Abk.)
V. v. 17.10.1969 BGBl. I S. 2034; aufgehoben durch Artikel 64 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 25.10.1969; FNA: 705-2-2-2 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 25.10.1969; FNA: 705-2-2-2 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 1
(1) Die Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen kann mit in Italien befindlichen Beständen an Erdölerzeugnissen der in § 1 des Gesetzes bezeichneten Art, Halbfertigerzeugnissen und Erdöl erfüllt werden, soweit
- 1.
- die Bestände im Eigentum oder Miteigentum des vorratspflichtigen Unternehmers stehen,
- 2.
- der Besitzer der Bestände die in Italien geltenden Erdöl-Bevorratungsvorschriften erfüllt hat und
- 3.
- die Bestände nicht bereits als Pflichtvorräte im Sinne der italienischen Erdöl-Bevorratungsvorschriften gemeldet worden sind.
(2) Als in Italien befindliche Bestände im Sinne des Absatzes 1 gelten unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen auch Bestände an Bord von Schiffen in italienischen Häfen, wenn die Hafenformalitäten zum Löschen abgeschlossen worden sind.
(3) Der Meldung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist eine Erklärung des Besitzers der Bestände beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
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