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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Verordnung über die Erfüllung der Vorratspflicht mit in Italien befindlichen Beständen an Erdöl und Erdölerzeugnissen (EÖlBITAV k.a.Abk.)

V. v. 17.10.1969 BGBl. I S. 2034; aufgehoben durch Artikel 64 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 25.10.1969; FNA: 705-2-2-2 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1217), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:


§ 1



(1) Die Pflicht zur Vorratshaltung auf Grund des Gesetzes über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen kann mit in Italien befindlichen Beständen an Erdölerzeugnissen der in § 1 des Gesetzes bezeichneten Art, Halbfertigerzeugnissen und Erdöl erfüllt werden, soweit

1.
die Bestände im Eigentum oder Miteigentum des vorratspflichtigen Unternehmers stehen,

2.
der Besitzer der Bestände die in Italien geltenden Erdöl-Bevorratungsvorschriften erfüllt hat und

3.
die Bestände nicht bereits als Pflichtvorräte im Sinne der italienischen Erdöl-Bevorratungsvorschriften gemeldet worden sind.

(2) Als in Italien befindliche Bestände im Sinne des Absatzes 1 gelten unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen auch Bestände an Bord von Schiffen in italienischen Häfen, wenn die Hafenformalitäten zum Löschen abgeschlossen worden sind.

(3) Der Meldung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist eine Erklärung des Besitzers der Bestände beizufügen, aus der hervorgeht, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.


§ 2



Mit Beständen, die von den italienischen Behörden nach Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens über die Anrechnung der in Italien befindlichen Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 17. Juli 1969 (Bundesanzeiger Nr. 197 vom 22. Oktober 1969) beanstandet werden, kann die Pflicht zur Vorratshaltung nicht erfüllt werden.


§ 3



Die Möglichkeit der Erfüllung der Vorratspflicht mit in Italien befindlichen Beständen kann vorübergehend beschränkt oder aufgehoben werden, wenn die italienische Regierung von ihren Rechten nach Artikel 3 des genannten Abkommens Gebrauch macht.


§ 4



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes auch im Land Berlin.


§ 5



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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