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Änderung § 2 EJG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 EJG, alle Änderungen durch Artikel 166 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des EJGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 EJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 2 EJG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 166 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Unterstützende Personen | |
(1) § 1 Abs. 1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Eurojust-Beschlusses (unterstützende Personen) mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Ländern vorgeschlagene Landesbedienstete sein können. | |
(Text alte Fassung) (2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des nationalen Mitglieds berechtigt sind. | (Text neue Fassung) (2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des nationalen Mitglieds berechtigt sind. |
(3) 1 Die Amtszeit der unterstützenden Personen soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. 2 Im Übrigen gilt § 1 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. | |
(4) 1 Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und des nationalen Mitglieds. 2 Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. 3 Das Bundesministerium der Justiz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet. | (4) 1 Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des nationalen Mitglieds. 2 Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet. |
(5) Soweit nach diesem Gesetz dem nationalen Mitglied Aufgaben zugewiesen werden, können diese im Rahmen der nach Absatz 4 getroffenen Aufgabenfestlegung auch von den unterstützenden Personen wahrgenommen werden. (6) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend. (7) 1 Nationale Sachverständige im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses, die das nationale Mitglied unterstützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen von Eurojust den fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds. 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
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