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Änderung § 9 EJG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 EJG, alle Änderungen durch Artikel 166 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des EJGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 9 EJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 9 EJG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 166 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Gemeinsame Kontrollinstanz | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz wird vom Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen benannt. 2 Die zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 3 Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 4 Es untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. (2) 1 Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemeinsamen Kontrollinstanz beträgt mindestens drei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung. 2 Eine mehrfache Wiederbenennung ist zulässig. 3 Eine Abberufung vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum gegen den Willen des Mitglieds ist nur durch Entscheidung eines Gerichts möglich. 4 Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Justiz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 5 Örtlich zuständig ist das für den Sitz der Bundesregierung zuständige Oberverwaltungsgericht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen benannt. 2 Die zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 3 Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 4 Es untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. (2) 1 Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemeinsamen Kontrollinstanz beträgt mindestens drei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung. 2 Eine mehrfache Wiederbenennung ist zulässig. 3 Eine Abberufung vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum gegen den Willen des Mitglieds ist nur durch Entscheidung eines Gerichts möglich. 4 Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 5 Örtlich zuständig ist das für den Sitz der Bundesregierung zuständige Oberverwaltungsgericht. |
(3) Die in Ausübung des Amtes als deutsches Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht von Eurojust übernommen werden, vom Bund getragen. |
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