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Änderung § 9 EJG vom 08.09.2015

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§ 9 EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 9 EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 166 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Gemeinsame Kontrollinstanz


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz wird vom Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen benannt. 2 Die zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 3 Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 4 Es untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) 1 Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemeinsamen Kontrollinstanz beträgt mindestens drei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung. 2 Eine mehrfache Wiederbenennung ist zulässig. 3 Eine Abberufung vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum gegen den Willen des Mitglieds ist nur durch Entscheidung eines Gerichts möglich. 4 Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Justiz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 5 Örtlich zuständig ist das für den Sitz der Bundesregierung zuständige Oberverwaltungsgericht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen benannt. 2 Die zu benennende Person muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 3 Das deutsche Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 4 Es untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) 1 Die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemeinsamen Kontrollinstanz beträgt mindestens drei Jahre, gerechnet vom Tag der Benennung. 2 Eine mehrfache Wiederbenennung ist zulässig. 3 Eine Abberufung vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum gegen den Willen des Mitglieds ist nur durch Entscheidung eines Gerichts möglich. 4 Die §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gestellt wird, und § 24 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 5 Örtlich zuständig ist das für den Sitz der Bundesregierung zuständige Oberverwaltungsgericht.

(3) Die in Ausübung des Amtes als deutsches Mitglied der gemeinsamen Kontrollinstanz entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht von Eurojust übernommen werden, vom Bund getragen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019)