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Änderung § 14 EJG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 EJG, alle Änderungen durch Artikel 166 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des EJGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 EJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 14 EJG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 166 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen | |
(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. 2 Das Bundesministerium der Justiz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. 3 Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. 3 Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich. |
(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. 2 Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen. |
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