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Änderung § 2 EJG vom 15.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2012 geltenden Fassung
§ 2 EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Unterstützende Personen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) § 1 Abs. 1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Personen nach Artikel 2 Abs. 2 des Eurojust-Beschlusses (unterstützende Personen) mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Ländern vorgeschlagene Landesbedienstete sein können.

(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen eine Person, die zur Vertretung des nationalen Mitglieds nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses berechtigt ist.

(3) Die Amtszeit der unterstützenden Personen soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. Im Übrigen gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und des nationalen Mitglieds. Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. Das Bundesministerium der Justiz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.

(Text neue Fassung)

(1) § 1 Abs. 1 gilt hinsichtlich der unterstützenden Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Eurojust-Beschlusses (unterstützende Personen) mit der Maßgabe entsprechend, dass die zu benennenden Personen auch von den Ländern vorgeschlagene Landesbedienstete sein können.

(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Personen benennt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des nationalen Mitglieds berechtigt sind.

(3) 1 Die Amtszeit der unterstützenden Personen soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. 2 Im Übrigen gilt § 1 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.

(4) 1 Bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unterliegen die unterstützenden Personen den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums der Justiz und des nationalen Mitglieds. 2 Die von den unterstützenden Personen wahrzunehmenden Aufgaben legt das nationale Mitglied fest. 3 Das Bundesministerium der Justiz wird über die getroffene Aufgabenfestlegung unterrichtet.

(5) Soweit nach diesem Gesetz dem nationalen Mitglied Aufgaben zugewiesen werden, können diese im Rahmen der nach Absatz 4 getroffenen Aufgabenfestlegung auch von den unterstützenden Personen wahrgenommen werden.

(6) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

 


(7) 1 Nationale Sachverständige im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses, die das nationale Mitglied unterstützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen von Eurojust den fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds. 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)