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Änderung § 5 EJG vom 15.06.2012

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§ 5 EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2012 geltenden Fassung
§ 5 EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Ersuchen des Kollegiums


(Text neue Fassung)

§ 5 Ersuchen und schriftliche Stellungnahmen des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds


vorherige Änderung

(1) Beabsichtigt die ersuchte Stelle einem Ersuchen des Kollegiums nach Artikel 7 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht stattzugeben, ist das Bundesministerium der Justiz oder eine von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichnete öffentliche Stelle des Bundes zu unterrichten.

(2) Vor einer Ablehnung der Erledigung des Ersuchens ist zunächst in Beratungen der ersuchten Stelle mit dem nationalen Mitglied zu klären, ob dem Ersuchen auf andere Weise oder unter Bedingungen stattgegeben werden kann. Nimmt die ersuchte Stelle Aufgaben der Strafverfolgung wahr und handelt es sich hierbei nicht um ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft, führt im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts die Beratungen nach Satz 1. Führen die Beratungen zu keiner Einigung, ist das Bundesministerium der Justiz oder die von ihm bezeichnete öffentliche Stelle an den Beratungen zu beteiligen. Handelt es sich bei der ersuchten Stelle um ein Gericht oder eine Justizbehörde eines Landes, nimmt auch die Landesjustizverwaltung, zu deren Geschäftsbereich das Gericht oder die Justizbehörde gehört, an den Beratungen teil.

(3) Eine ablehnende Entscheidung ist von der ersuchten Stelle zu begründen. Von einer Begründung kann nur unter den in Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses genannten Voraussetzungen abgesehen werden.



(1) Beabsichtigt die ersuchte Stelle einem Ersuchen des Kollegiums nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht stattzugeben, ist das Bundesministerium der Justiz oder eine von ihm allgemein oder für den Einzelfall bezeichnete öffentliche Stelle des Bundes zu unterrichten.

(2) 1 Vor einer Ablehnung der Erledigung des Ersuchens ist zunächst in Beratungen der ersuchten Stelle mit dem nationalen Mitglied zu klären, ob dem Ersuchen auf andere Weise oder unter Bedingungen stattgegeben werden kann. 2 Nimmt die ersuchte Stelle Aufgaben der Strafverfolgung wahr und handelt es sich hierbei nicht um ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft, führt im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die zuständige Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts die Beratungen nach Satz 1. 3 Führen die Beratungen zu keiner Einigung, ist das Bundesministerium der Justiz oder die von ihm bezeichnete öffentliche Stelle an den Beratungen zu beteiligen. 4 Handelt es sich bei der ersuchten Stelle um ein Gericht oder eine Justizbehörde eines Landes, nimmt auch die Landesjustizverwaltung, zu deren Geschäftsbereich das Gericht oder die Justizbehörde gehört, an den Beratungen teil.

(3) 1 Eine ablehnende Entscheidung ist von der ersuchten Stelle zu begründen. 2 Unter den in Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses genannten Voraussetzungen kann sich die Begründung darauf beschränken, auf operative Gründe hinzuweisen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einer schriftlichen Stellungnahme des Kollegiums nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 des Eurojust-Beschlusses nicht zu folgen.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einem Ersuchen des nationalen Mitglieds nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht nachzukommen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)