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Änderung § 14 EJG vom 15.06.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 EJG, alle Änderungen durch Artikel 1 EJGÄndG am 15. Juni 2012 und Änderungshistorie des EJGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 EJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2012 geltenden Fassung | § 14 EJG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270 |
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(Text alte Fassung) § 14 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | (1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden. (2) 1 Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. 2 Das Bundesministerium der Justiz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. 3 Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich. (3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. 2 Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen. |
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