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Änderung § 5 FSBeitrV vom 08.12.2007

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§ 6 FSBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 5 FSBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 130 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Säumniszuschlag


(Text neue Fassung)

§ 5 Säumniszuschlag


vorherige Änderung

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.