Tools:
Update via:
Änderung § 3 FSBeitrV vom 17.09.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 FSBeitrV, alle Änderungen durch Artikel 1 13. FSBeitrVÄndV am 17. September 2022 und Änderungshistorie der FSBeitrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 FSBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung | § 3 FSBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen | |
(1) 1 Die durch Beiträge nach | |
(Text alte Fassung) 1. § 143 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, | (Text neue Fassung) 1. § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, |
2. § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und 3. § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. 2 Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt. (2) 1 Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund | |
1. 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 143 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, 2. 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und | 1. 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, 2. 35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und |
3. 50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes. 2 In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt. (3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird. (4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5604/al166980-0.htm