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Änderung § 4 FSBeitrV vom 08.12.2007
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§ 4 FSBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung | § 4 FSBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776 |
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(Text alte Fassung) § 4 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
(1) Die durch Beiträge abzugeltenden Kosten werden durch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalenderjahr erfasst, in dem für neue Nutzergruppen die erste Frequenzzuteilung erfolgt. (2) Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalten 5 und 6 der Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen Kostenaufwand der Regulierungsbehörde seit der ersten Frequenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe nach dem in § 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen beiden Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt. |
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