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Änderung § 5 FSBeitrV vom 08.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 FSBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 5 FSBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 6 Säumniszuschlag


(Text neue Fassung)

§ 5 Säumniszuschlag


(Textabschnitt unverändert)

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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